Ärzte Röntgen einen Patienten. © dpa/picture alliance
  • Von Redaktion
  • 21.03.2016 um 10:10
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Es bewahrheite sich immer mehr – der Tarifwechsel-Leitfaden sei nichts als ein trojanisches Pferd im Hofe der ahnungslosen Versicherungskunden, meinen die PKV-Experten Frank Dietrich und Andreas Sokol. Neuerdings erhielten Kunden ein Informationsblatt dazu, datiert aus 01/2011. Die beiden Spezialisten prüften die Inhalte kritisch – und kamen zu keinem guten Urteil.

Es geht um folgendes Formular:

Merkblatt zur Umstellung des Versicherungsschutzes mit Leistungseinschränkung statt Risikozuschlag.

Wichtige Hinweise auf Besonderheiten des Leistungsumfangs

Bitte nehmen Sie dieses Blatt zu Ihren Versicherungsunterlagen

Dieses Blatt wendet sich an einen Versicherungsnehmer, der – im Rahmen eines Tarifwechsels nach Paragraf 204 VVG – sein Recht aus diesem Gesetz wahrnimmt und anstatt eines Risikozuschlages auf die Mehrleistungen, die im bisherigen Tarif ohnehin nicht vereinbart waren, verzichtet.

Schauen wir uns die Ausführungen an und beleuchten die Aussagen etwas näher.

Zukünftige Behandlungskosten für Krankheiten werden aus Ihrem neuen Versicherungsschutz erstattet, jedoch nicht diejenigen Leistungen, die ihrem Umfang und ihrer Höhe nach den bisherigen Versicherungsschutz übersteigen.

Das stimmt so nicht, sondern das betrifft nur die vom Versicherer enumerativ aufzuzählenden Mehrleistungen, nicht alle Leistungen, die den bisherigen Versicherungsschutz übersteigen (zum Beispiel Zusatzbausteine, die keiner Gesundheitsprüfung unterliegen).

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