- Von Redaktion
- 21.03.2016 um 10:10
Die Mehrleistungen Ihres neuen Versicherungsschutzes sind für alle Erkrankungen und zukünftigen Behandlungskosten ausgeschlossen.
Das stimmt auch nicht, wegen Paragraf 41 VVG. Außerdem muss auch die Rechtsprechung beachtet werden, hier seien exemplarisch lebensvital notwendige Maßnahmen genannt. Die Generalisierung dieser Aussage ist folglich schlichtweg falsch.
Der Kunde ist Vertragspartner des Arztes/Behandlers und muss – unabhängig von der Höhe der Kostenerstattung der Krankenversicherung – die Rechnung des Arztes/ Behandlers in der gesetzten Zahlungsfrist bezahlen.
Dieses Wissen kann ein langjähriger Versicherungsnehmer, der einen Tarifwechsel durchführt, natürlich nicht haben, oder für wie dumm halten die Versicherer Ihre Kunden? Was hat sich gegenüber der alten Situation geändert? Nichts, aber hier wird durch die Hintertür etwas ganz Anderes vorbereitet. Dazu kommen wir noch. Gehen wir davon aus, dass üblicherweise der Zahlungsverzug 30 Tage nach Rechnungsstellung eintritt.
Wir empfehlen Ihnen, den jeweiligen Behandler vor Beginn von Untersuchungen und/oder Therapien über Einschränkungen im Umfang Ihres Versicherungsschutzes zu informieren.
Kommunikation im Vorfeld ist immer wichtig mit dem Behandler. Was aber hat dies mit der vorliegenden Thematik zu tun? Warum sollte ein Patient seinem Arzt mitteilen, was er für Mehrleistungen gehabt haben könnte, und diese aber nicht versichert hat, weil er sein Recht auf Ausschluss eben dieser Mehrleistungen wahrgenommen hat?
Eine Bitte an die Versicherer: Greifen Sie aber diesen Punkt 3 für die alten Tarife auf und erstellen ein Merkblatt für die Leistungserbringer.
Wir empfehlen dies auch für Neukunden, die aus der GKV übergetreten sind: ein umfassendes Merkblatt über die tariflichen Einschränkungen gegenüber der bisherigen gesetzlichen Absicherung.
Selbstverständlich könnte sich hier auch der PKV Verband (endlich mal) positiv positionieren.
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