Ärzte Röntgen einen Patienten. © dpa/picture alliance
  • Von Redaktion
  • 21.03.2016 um 10:10
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Es bewahrheite sich immer mehr – der Tarifwechsel-Leitfaden sei nichts als ein trojanisches Pferd im Hofe der ahnungslosen Versicherungskunden, meinen die PKV-Experten Frank Dietrich und Andreas Sokol. Neuerdings erhielten Kunden ein Informationsblatt dazu, datiert aus 01/2011. Die beiden Spezialisten prüften die Inhalte kritisch – und kamen zu keinem guten Urteil.

Die Information der Ärzte/Behandler über die eingeschränkten Leistungen muss während der gesamten Vertragslaufzeit über Jahre hinweg beachtet werden.

Siehe Punkt 3

In Notsituationen (zum Beispiel bei Herzinfarkt oder Schlaganfall) können die Ärzte und Behandler nicht auf Lücken im Versicherungsschutz hingewiesen werden und so könnten von diesen Leistungen erbracht und in Rechnung gestellt werden, die Ihr neuer Versicherungsschutz aufgrund der Leistungseinschränkung nicht übernimmt.

Man muss sich schon vor Verwunderung die Augen reiben, dass derartige Aussagen aus dem Haus eines Krankenversicherers stammen.  

Weiterhin bieten wir gerne Seminare an, die sich unter anderem mit den Themen Notfallversorgung im Krankenhaus, DRG-System und Wahlleistungen beschäftigen.

Auch bei weiteren Tarifwechseln wirkt die getroffene Leistungseinschränkung während der gesamten Laufzeit des Versicherungsvertrages fort.

Siehe Punkt 1

Bereits vereinbarte medizinische Wagnisausgleiche, Leistungsausschlüsse und -einschränkungen behalten weiterhin ihre Gültigkeit.

Hier nochmal die Frage, was das mit dem Verzicht auf Mehrleistungen zu tun hat? Weiterhin nochmals der Verweis auf Paragraf 41 VVG.

Es muss bei der Leistungsauszahlung wegen erhöhtem Prüf- und Bearbeitungsaufwand mit längeren Bearbeitungszeiten gerechnet werden.

Vorab erwähnt, würden wir diese Aussage hinsichtlich Paragraf 240 Absatz 3 StGB prüfen lassen, wenn wir der Adressat wären.

Diese Aussage ist blanker Unsinn. Ein simpler Blick in das Gesetz und elementares logisches Denken bringt das schnell an den Tag.

Wann sind Versicherungsleistungen fällig? Lesen wir gemeinsam Paragraf 14 VVG. Auszuzahlen sind die Leistungen nach einem Monat, wie bisher auch. Wenn ein Vorstand internes Organisationsverschulden, hier offenbar fehlende Implementierung einer funktionierenden EDV, zu verantworten hat, ist das allenfalls eine Angelegenheit für Ihren Aufsichtsrat, aber nicht für die Fälligkeit. Ein solches Problem hat grundsätzlich überhaupt nicht aufzutauchen, da bei Tarifwechsel und entsprechend der eigenen Verpflichtungen, die Mehr-/Minderleistungen detailliert, vollständig und transparent ausgewiesen werden sollten.

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