- Von Redaktion
- 21.03.2016 um 10:10
Dass entsprechende Software, die Abweichungen verarbeiten kann, bereits offenbar in diesem Haus existiert, wurde vorher in Punkt 8 zugegeben. Oder erhielten alle diese betroffenen Kunden die Auszahlung immer verspätet? Wurden diese Kunden seinerzeit vor einem erstmaligen Vertragsschluss auch mit einem derartigen Merkblatt belästigt?
Allerdings zählt ja bekanntlich eine umfassende Informationsgrundlage bei Krankenversicherern wenig und so soll dieses (Des)-Informationsblatt eher Verunsicherung schüren, denn Orientierung ermöglichen.
In der Folge soll dann bewirkt werden, den Risikozuschlag zu zahlen. Das lohnt und ist weit einfacher für den Anbieter.
Hier, mehr oder weniger intelligent, bereits manipulierend vorbereitet durch Punkt 3. Es bleibt zu hoffen, dass der fehlende Anstand durch mehr Verstand der Kunden ersetzt wird.
Die Autoren sind schon fast geneigt, eine neue Einheit einzuführen. Ein peinlicher Krankenversicherungs-(Tatsachen)verdreher (kurz pKV) entspricht dem maximalen Unsinn, der auf einem Informationsblatt mit der Norm DINA4 dargestellt werden kann. Vorliegend sprechen wir von 1,0 pKV.
Und letztendlich stellt sich die Gretchenfrage. Das kann doch so viele Kunden gar nicht mehr betreffen, wenn wir uns das Urteil des OLG Karlsruhe 12 U 106/15 vom 12.1.2016 anschauen, oder?
Wir wünschen den Versicherern mit der Gestaltung der neuen Merkblätter für Neukunden, die aus der GKV übergetreten sind und auch für die Kunden aus ihren alten Tarife viel Erfolg, vermuten aber, das sich inhaltlich nicht wirklich was ändern wird. Diesen Schritt, der ganz dem Sinne der versprochenen „Neuen Transparenz“ des PKV-Verbandes entsprechen würde, würden wir ausdrücklich loben.
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