- Von Redaktion
- 21.03.2016 um 10:10
Tarifwechsel „ohne Mehrleistungen“
Nun zu einer anderen Verhaltensweise, die uns gegenüber erschreckend klar und unmissverständlich per entsprechendem Schriftverkehr (E-Mail) dokumentiert wurde.
Zur Vorgeschichte:
Eine Kundin klagte über zu hohe Beiträge, insbesondere über die neueste Anpassung, gültig ab Beginn dieses Jahres. Begründet durch die lange Vorversicherungszeit und Vorerkrankungen erschien uns lediglich ein Tarifwechsel innerhalb der Gesellschaft als (noch) möglich und sinnvoll.
Da der Tarif aus der „Neuen Welt“ in die Unisex-Welt übernommen wurde (der Versicherer bezeichnet diesen Tarif als sein verkaufsstärksten), waren die Möglichkeit einer solchen Prüfung gegeben. Natürlich wiesen wir auf den Verlust der Möglichkeit der Absicherung im Standardtarif hin, denn dieser Hinweis wurde nicht von Seiten des Anbieters gegeben. Die Beitragseinsparung lag bei 200 Euro monatlich.
Ein Hinweis auf eine erneute Gesundheitsprüfung für zu erwartende Mehrleistungen, denn es gibt keine zwei gleichen Tarife am Markt, fehlte. Wir fragten nach. Hier die Antwort:
Sehr geehrter Herr xxx,
bei einem Wechsel wäre keine Risikoprüfung erforderlich, sodass auch kein Mehrleistungsausschluss zum Tragen käme.
Bei einem Wechsel in den Basistarif (Beitrag derzeit 665,29 EUR), der mit seinen Leistungen den Leistungen der GKV entspricht, wäre zwar eine Risikoprüfung erforderlich, aber nur in Bezug auf den wegfallenden Selbstbehalt von 360 EUR. Ein erforderlicher Zuschlag würde jedoch auch nicht zu zahlen sein, sondern ist nur aufgrund des sogenannten „Pool-Ausgleiches“ im Vertrag zu vermerken.
Freundlich grüßt Sie
xxx
Sachbearbeiter – Kranken Betrieb
Wir fragten nochmals dezidiert nach Minderleistungen. Nun wollten wir es genau wissen.
Danke Herr xxx,
ergeben sich aber ggf. Minderleistungen, welche die Kundin bei einem Wechsel in Kauf nehmen müsste?
Grüße
Die Antwort lautete:
Sehr geehrter Herr xxx,
Minderleistungen ergeben sich nicht.
Eine konkrete Gegenüberstellung der Leistungsunterschiede aller Tarife, für die jeweils ein Tarifwechsel möglich ist, steht uns leider nicht zur Verfügung; aus den beiliegenden Tarifbedingungen können Sie die Leistungsunterschiede jedoch auch ersehen.
Was lässt sich daraus schließen, wenn Maßstäbe neu definiert werden? Der hier besprochene Tarif hat sich mit dem Wechsel in die Unisex-Kalkulation nicht inhaltlich verbessert oder verschlechtert –an keiner Stelle.
Ein Wechsel ist damit jederzeit ohne Gesundheitsprüfung möglich und eröffnet die Möglichkeit einer zum Teil großen Beitragseinsparung.
Dass ein Leistungsvergleich nicht zur Verfügung steht, impliziert sich aus dieser Aussage heraus. Dem Kunden zuzumuten, die AVBs der beiden Tarife inhaltlich zu vergleichen, verbietet sich durch ein Gerichtsurteil (Landgericht Nürnberg‐Fürth, Urteil vom 08.04.2015, Aktenzeichen 2 O 1683/14).
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