- Von Lorenz Klein
- 23.03.2020 um 18:31
Die Kanzlei Wirth Rechtsanwälte aus Berlin hat elf wichtige Fragen zum Thema Betriebsschließungsversicherung in Form eines „FAQ“ aufbereitet.
Pfefferminzia veröffentlichte die Fragen-und-Antwort-Sammlung am Freitagabend. Die Resonanz war und ist sehr groß – viele Gewerbetreibenden und auch deren Versicherungsvermittler brennt das Thema unter den Nägeln.
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Es zeigt sich: Für viele Leser waren die Erläuterungen von Wirth-Fachanwalt Tobias Strübing sehr hilfreich. Doch bei Manchen gab es noch Klärungsbedarf. Diesen Anliegen kam der Autor gegenüber Pfefferminzia gerne nach.
Pfefferminzia: Ein Leser hatte zu Ihrem „FAQ“ via Facebook folgende Nachfrage: „Wenn der Staat nun für 65 Prozent der Kosten aufkommt und der Vertrag 75 Prozent der Kosten, dann habe ich letztendlich nur 10 Prozent abgesichert, oder irre ich mich da?“. Was können Sie ihm sagen?
Tobias Strübing: Die besonderen Bedingungen für die Betriebsschließungen nach dem Infektionsschutzgesetz sind in der Regel in den Betriebsunterbrechungsversicherungen als Deckungserweiterung eingebettet. Versichert sind entweder konkret vereinbarte Tagessätze oder der sogenannte Betriebsunterbrechung-Schaden (BU-Schaden).
Als Betriebsunterbrechung-Schaden werden die weiterlaufenden Kosten zuzüglich des entgangenen Gewinns gezählt. Sollten beispielsweise im Rahmen von Kurzarbeit Kosten vom Staat übernommen werden, sind diese natürlich anzurechnen. Einen entgangenen Gewinn wird der Staat aber wohl kaum entschädigen. Unabhängig davon sehen viele Bedingungen vor, dass auch zinslose Darlehen in Höhe der Versicherungsleistungen gewährt werden, bis etwaige Entschädigungen vom Staat ausgezahlt werden. Insofern dürfte die Aussage, dass letztlich nur 10 Prozent abgesichert sind in vielen Fällen nicht zutreffen.
In unserem Kommentar-Bereich zum Beitrag heißt es im Wortlaut so: „Hier werden aber die Begrifflichkeiten ganz schön durcheinandergeworfen und somit alle Betroffenen in die Irre geführt! Damit eine Betriebsunterbrechungsversicherung bezahlt, muss ein Sachschaden voraus gegangen sein (Feuer Leitungswasser Sturm etc.). Dann wird der entgangene Gewinn (Umsatz minus Wareneinsatz) ersetzt.“ Was sagen Sie dazu?
In den Betriebsunterbrechungsversicherungen sind in vielen Fällen Deckungserweiterungen wegen Schließungen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes vereinbart. Auf Grundlage dieser Versicherungsbedingungen, die kein Sachschadenereignis, sondern eine behördlich angeordnete Schließung wegen meldepflichtiger Krankheiten voraussetzt, gibt es dann auch entsprechende Versicherungsleistungen.
Als Entschädigungsleistung wird teilweise der BU-Schaden für einen bestimmten Zeitraum oder bestimmte Tagessätze gezahlt. Einige Versicherer scheinen hier auch schon zu regulieren beziehungsweise mit ihren Kunden entsprechende Lösungen zu erarbeiten.
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