Eine Statue der Justitia hält in Bamberg (Bayern) eine Waage in ihrer Hand. © dpa/picture alliance
  • Von Redaktion
  • 15.12.2017 um 09:25
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lesedauer Lesedauer: ca. 04:50 Min

Immer wieder kommt es auch im Bereich der privaten Krankenversicherung (PKV) zu Streit und Unklarheiten, die vor Gericht ausgefochten werden müssen. Die Redaktion von Pfefferminzia hat hier einige wichtige Urteile der vergangenen Wochen und Monate zusammengestellt.

  • Beratungspflichten: Die Bedeutung der Dokumentation

Empfiehlt ein Versicherungsvermittler einem gesetzlich Krankenversicherten den Wechsel in eine private Krankenversicherung (PKV), besteht eine intensive Beratungs- und Dokumentationspflicht. Fehler hierbei führen zur Umkehr der Beweislast und zu Schadenersatz.

Der Fall

Der damals 56-jährige Kläger wendet sich 2008 an seine örtliche Sparkasse, weil er über die Verbesserung seiner Altersvorsorge beraten werden möchte. Dabei zeigt er auch Interesse an einer privaten Zusatzversicherung zu seiner gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Zeit seines Lebens ist der Mann schon GKV-versichert. Nach mehrjähriger Arbeitslosigkeit hat er nun eine freiberufliche Tätigkeit als gesetzlicher Betreuer aufgenommen, kann aber nur eine recht geringe staatliche Rente erwarten. Gleichwohl empfiehlt ihm die Mitarbeiterin der Sparkasse den Abschluss einer privaten Krankenversicherung.

Dabei klärt die Beraterin den Kunden nicht über die wesentlichen Nachteile dieses Wechsels auf. Dazu zählt unter anderem der Umstand, dass die PKV-Beiträge einkommensunabhängig sind und im Alter deutlich zulegen können.

Das stellt der Kläger einige Jahre später fest und verlangt daraufhin Schadenersatz von der Sparkasse. Eine Rückkehr in die GKV ist ihm nicht mehr möglich.

Die Urteile

Der Bundesgerichtshof bestätigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (Geschäftszeichen I-20 U 116/13). Letzeres urteilte, dass es bei mangelhafter gesetzlich vorgeschriebener Dokumentation bei der Versicherungsvermittlung zu einer Umkehr der Beweislast kommt.

Dem Beratungsdokument soll der wesentliche Gesprächs- und Beratungsinhalt entnommen werden können. Im vorliegenden Fall war das laut den Richtern des OLG Hamm „nicht einmal im Ansatz“ der Fall. Daher muss die Sparkasse in diesem Fall zahlen.

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