- Von Redaktion
- 15.12.2017 um 09:25
- Aufklärung muss sein: Der günstigere Tarif
Versicherer sind verpflichtet, einen Kunden deutlich auf einen für ihn günstigeren Tarif hinzuweisen.
Sagt wer?
Das Oberlandesgericht München. Eine Frau hat für sich und ihre beiden Kinder eine private Krankenversicherung abgeschlossen. Als die Kinder jeweils das 20. Lebensjahr erreichen, fordert die Versicherung die Mutter schriftlich dazu auf, für ihre Kinder Beiträge auf Basis eines Erwachsenentarifs zu bezahlen.
Das Schreiben enthält zwar einen Hinweis darauf, dass den beiden Kindern auch der günstigere Ausbildungstarif offensteht. Allerdings ist diese Stelle im Text nicht hervorgehoben.
Als die Mutter später von der Möglichkeit der Ausbildungstarife erfährt, verlangt sie von dem Versicherer eine nachträgliche Umstellung. Als der Versicherer dies ablehnt, reicht die Frau Klage ein.
Die Urteile
Sowohl das Münchener Landgericht als auch das Münchener Oberlandesgericht geben der Frau recht (Aktenzeichen: 25 U 945/15). Der Versicherer hätte sie auf den günstigeren Tarif hinweisen müssen, so die Richter.
Ein schriftlicher Hinweis hätte zwar auch genügt – aber nicht in der unauffälligen Form, wie es im vorliegenden Versicherungsschreiben der Fall war. Denn der Hinweis war im Text nicht hervorgehoben und somit leicht zu übersehen.
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