- Von Helmut Wagner
- 24.06.2019 um 14:42
In Vergleichen zur privaten Unfallversicherung werden Tarife auf das Vorhandensein einer Vielzahl von Deckungsinhalten analysiert und miteinander verglichen. In der sich daraus ergebenden Gegenüberstellung sind diese Deckungsinhalte enthalten – Deckungsvergleiche mit 80 Einzelpunkten sind hier keine Seltenheit. Dabei reichen die einzelnen Punkte von der Mitversicherung eines Pflegetagegeldes von wenigen Euro über Fristenregelungen bis hin zur Mitversicherung von Eigenbewegungen oder der Streichung der Mitwirkungsklausel. Bei der Vielzahl der einzelnen Punkte liegt die Frage nahe, ob diese Punkte gleichwertig sind und ob sie in der Praxis die gleiche Rolle spielen? Und wenn ja, beeinflussen sie im gleichen Maße die Höhe der Leistung?
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Zwei Deckungsinhalte mit hoher Bedeutung
Im Folgenden sollen zwei Deckungsinhalte beleuchtet werden, die in nahezu jedem Unfall, der zu einer höheren Leistung führt, einen starken Einfluss auf die Höhe der Leistung haben.
In erster Linie soll die Unfallversicherung in den Fällen Schutz bieten, in denen aufgrund eines Unfalls der Körper in einem solche Maße verletzt wurde, dass hierdurch die finanzielle Situation der betroffenen Person gefährdet ist. Als Absicherung gegen einen solchen Worst-Case-Fall können entsprechende Summen für die Leistungsarten Invaliditätsleistung und Unfallrente vereinbart werden. In beiden Leistungsarten spielt eine unfallbedingte Invalidität als Berechnungsgrundlage für die Höhe der Leistung (Invaliditätsleistung) beziehungsweise als Auslöser der Leistung (Unfallrente) eine zentrale Rolle.
Vereinbarung einer bestimmten Invaliditätsleistung
Kleine Gedächtnisauffrischung: Als Invalidität wird eine dauerhafte körperliche oder geistige Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit bezeichnet. Dabei definiert sich die Invalidität in der privaten Unfallversicherung unabhängig vom ausgeübten Beruf der versicherten Person. Maßstab ist eine angenommene normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit.
Die Invalidität wird in Prozent ausgedrückt, dem sogenannten Invaliditätsgrad, der wiederum zusammen mit der Invaliditätssumme die Grundlage für die Invaliditätsleistung bildet. Der Invaliditätsgrad kann bis zu 100 Prozent betragen und wird von einem Arzt durch ein Gutachten festgelegt.
Gewisse Körperteile sind in der Unfallversicherung von vornherein mit einem festen Invaliditätsgrad versehen. Diese Körperteile stehen in der Gliedertaxe. Beeinträchtigungen anderer Körperteile müssen durch ein freies Gutachten beurteilt werden.
Wirft man in diesem Zusammenhang einen Blick darauf, in welchem Umfang Körperteile nach einem Unfall betroffen sind, die in der Gliedertaxe enthalten sind, wird schnell deutlich, wie wichtig die Ausgestaltung der Gliedertaxe in der Praxis ist: 72 Prozent aller Körperteile, die durch einen Unfall verletzt werden, sind in der Gliedertaxe geregelt. Zusätzlich sind bei 15 Prozent aller Unfälle mehrere Körperteile verletzt, worunter ebenfalls Körperteile aus der Gliedertaxe betroffen sind. Lediglich bei 13 Prozent aller Unfälle sind ausschließlich Körperteile betroffen, die nicht in der Gliedertaxe enthalten sind. Der in einer zugrunde liegenden Gliedertaxe festgesetzten Prozentsätze der einzelnen Körperteile kommt in einem Leistungsfall also eine wesentliche Bedeutung zuteil.
Ein Beispiel – zwei Ergebnisse
Ein Beispiel zur Verdeutlichung: Angenommen, dass die Gebrauchsfähigkeit der Hand einer versicherten Person nach einem Unfall zu zwei Dritteln eingeschränkt ist. Diese Person hat eine Invaliditätsleistung mit 100.000 Euro und 500 Prozent Progression vereinbart. In der AUB-Deckung ist für die Hand nach völliger Gebrauchsunfähigkeit ein Invaliditätsgrad von 55 Prozent festgesetzt. Zwei Drittel aus 55 Prozent ergeben einen Invaliditätsgrad von 36,67 Prozent. Nach Berücksichtigung der Progression ergibt sich eine Invaliditätsleistung von 60.010 Euro.
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