- Von Helmut Wagner
- 24.06.2019 um 14:42
Anders verhält es sich, wenn die gleiche Person für die Hand einen Invaliditätsgrad von 90 Prozent vom Versicherer attestiert bekäme. Durch die zwei Drittel Beeinträchtigung ergibt sich somit ein Invaliditätsgrad von 60 Prozent. Unter Anwendung der gleichen Progressionsregelung ergibt sich eine Invaliditätsleistung von 180.000 Euro.
Vereinbarung einer Unfallrente
Aber auch bei Vereinbarung einer Unfallrente kann eine verbesserte Gliedertaxe dafür entscheidend sein, ob eine Leistung erfolgt, oder nicht. Nehmen wir das Beispiel von oben, mit dem Unterschied, dass die versicherte Person statt der Invaliditätsleistung eine Unfallrente von 1.000 Euro vereinbart hat.
Bei der AUB-Deckung ergibt sich, wie schon ausgeführt, ein Invaliditätsgrad von 36,67 Prozent. Die Unfallrente wird aber erst ab einem Invaliditätsgrad von 50 Prozent fällig, so dass es hier zu keiner Leistung kommt. Wiederum ergeben zwei Drittel aus 90 Prozent einen Invaliditätsgrad von 60 Prozent. Der Versicherte erhält, nur, weil er die bessere Gliedertaxe vereinbart hat, eine lebenslange, monatliche Rente von 1.000 Euro.
Fazit: Relevanz der Vergleichskriterien nicht gleichwertig
Vergleiche der einzelnen Unfalltarife sind wichtige Hilfsinstrumente, um sich über die Qualität der einzelnen Produkte einen schnellen Überblick zu verschaffen. Die Relevanz der einzelnen Vergleichspunkte ist aber nicht gleichwertig. Wenn man sich vor Augen hält, dass eine Invaliditätsleistung zumindest zu drei Viertel aus der Gliedertaxe errechnet wird, wird deutlich, dass diesem Leistungsmerkmal eine zentrale Rolle innewohnt. Hier lohnt sich ein genauerer Blick auf die Inhalte. Eine Differenzierung der Gewichtung wird zumindest für die Gliedertaxe zum Teil dadurch erlangt, dass in den meisten Vergleichen die einzelnen Körperteile einer Gliedertaxe separat verglichen werden. Dennoch lohnt sich der Blick in die Details.
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