- Von Juliana Demski
- 10.08.2017 um 16:26
Wer arbeitet, ist währenddessen und auch auf Hin- und Rückwegen automatisch gesetzlich unfallversichert. In der Elternzeit sieht das anders aus: Hier ist man unbezahlt von der Arbeit freigestellt – der Versicherungsschutz ist also bis zum Ende der Elternzeit aufgehoben.
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Manche Arbeitnehmer werden aber auch während dieser Zeit gelegentlich für ihren Arbeitgeber tätig.
Grundsätzlich gelte dann, dass man bei allem, was „mit dem Beschäftigungsverhältnis in einem inneren Zusammenhang steht“, auch unfallversichert ist, erklärt Anne Treppner von der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI).
Dazu zählen aber keine privaten Besuche im Büro – beispielsweise um den Nachwuchs vorzustellen oder auch um am Betriebssport teilzunehmen.
Das heißt im Klartext, dass folgende Tätigkeiten versichert sind:
- Arbeiten im Auftrag beziehungsweise auf Bitte des Arbeitgebers
- Teilnahme an einer Schulung oder einem Lehrgang
- Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung wie Betriebsausflug oder Weihnachtsfeier
- Alle Wege, die mit diesen Anlässen verbunden sind
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