- Von Lorenz Klein
- 07.04.2017 um 14:07
Was ist geschehen?
Ein Versicherer lehnt Leistungen aus der Unfallversicherung ab und begründet seine Weigerung damit, dass der Unfall des Versicherten nicht kausal für die Gesundheitsschädigung gewesen sei. Vielmehr sei lediglich eine bereits bestehende Gesundheitsbeeinträchtigung durch den Unfall „aktiviert“ worden. Nachdem das Landgericht der Klage teilweise stattgibt, legen beide Parteien Berufung gegen das Urteil ein. Es kommt zu einer erneuten Verhandlung am Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe.
Versicherter darf zu hohe Invaliditätsleistung behalten
Viele Jecken unterschätzen Unfallgefahr an Karneval
Kein Unfallversicherungsschutz auf dem Weg in die Küche
Das Urteil
Das OLG Karlsruhe stellt in seinem Urteil vom 30. Dezember 2016 fest (Az. 12 U 97/16), dass der Versicherte zwar eine unfallbedingte Invalidität nachweisen muss – dabei gilt allerdings die sogenannte Beweiserleichterung (Paragraf 287 ZPO). Diese besagt, dass Beeinträchtigungen, die erstmals nach einem Unfall auftreten, eine Kausalität des Unfallereignisses vermuten lassen. Im Klartext: Versicherungsschutz aus der privaten Unfallversicherung besteht somit auch dann, wenn infolge des Unfalls eine bereits vor dem Unfall vorhandene gesundheitliche Beeinträchtigung verschlimmert wird.
Das Verfahren bestätigt nach Ansicht von Christian Luber, Rechtsanwalt von der Kanzlei L & P Luber Pratsch, die insgesamt versichertenfreundliche Ausgangslage. „Das Oberlandesgericht hat es abgelehnt, den Versicherungsschutz unter Verweis auf Vorschäden abzulehnen. Es hat sich damit der Rechtsprechung des OLG Stuttgart angeschlossen.“
Besonders interessant sei dabei, so Luber weiter, dass das OLG nun die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs übernommen habe, der nun ebenfalls „von einer großzügig zu bemessenen Kausalität von Unfallereignis und Verletzung ausgeht“. Dies sei „eine deutliche Besserstellung der Versicherten“, so die Einschätzung des Anwalts.
0 Kommentare
- anmelden
- registrieren
kommentieren