- Von Lorenz Klein
- 01.10.2019 um 17:19
Die Reiterin striegelt das Pferd. Keine große Sache. Doch plötzlich schlägt Schimmelstute „Jashita“ aus. Die Frau wird am Knie getroffen. Sie erleidet einen Kreuz- und Innenbandriss. Die verletzte Gräfin fordert von der Pferdebesitzerin Schadenersatz und Schmerzensgeld in Höhe von rund 30.000 Euro. Doch die weigert sich zu zahlen. Begründung: Die „blaublütige“ Reiterin habe beim Striegeln nach einer Bremse geschlagen und die Stute damit erschreckt – sie sei also selbst schuld. Außerdem bestehe zwischen beiden ein „Reitbeteiligungsvertrag“, wodurch eine Haftung ohnehin ausgeschlossen sei.
Das Landgericht München beschließt daraufhin am 18. Juli 2019, einen medizinischen Gutachter hinzuzuziehen, der zu Unfallhergang und Verletzungen Stellung nehmen soll. Das Verfahren solle voraussichtlich im Herbst fortgesetzt werden, berichtet die „Passauer Neue Presse“.
„Tierhalter haften mit ihrem Privatvermögen für Schäden“
Wie auch immer der Fall ausgehen wird, zeigt er doch zumindest dies: Eine alltägliche Situation, wie sie sich in dem beliebten Freizeitsport täglich Tausende Male ereignet, kann urplötzlich auf rechtlich unsicheres Geläuf führen. Nicht allen Pferdebesitzern dürfte das so klar sein. Wie ist also die rechtliche Lage ganz allgemein zu bewerten?
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„Grundsätzlich unterliegt jeder Tierhalter der Tierhalterhaftung gemäß Paragraf 833 Bundesgesetzbuch (BGB). Richtet ein Pferd einen Schaden an, ist derjenige, der das Pferd hält, verpflichtet, für die Kosten aufzukommen“, sagt Cathrin Bak, Spezialisten für Pferde- und Betriebshaftpflichtversicherungen bei den Uelzener Versicherungen. Dabei können regelrechte Horrorszenarien entstehen, bei denen ein Streitwert von 30.000 Euro wie die sprichwörtlichen „Peanuts“ wirken. „Pferde können Schäden verursachen, die schnell in die Millionenhöhe gehen“, stellt Bak klar – etwa, wenn ein Tier von der Weide ausbricht und einen Verkehrsunfall verursacht. Zu weit hergeholt? Keineswegs. „Pferde sind Fluchttiere“, betont die Expertin der Uelzener. „Instinktgesteuertes Verhalten oder Fremdverschulden lassen sich nie komplett ausschließen.“
Versicherungssumme entscheidend
Um den finanziellen Kollaps im Schadenfall abzuwenden, sollte daher jeder Pferdehalter eine Tierhalterhaftpflichtversicherung abschließen. Hier ist vor allem die Versicherungssumme entscheidend. „Es gibt viele Varianten, aber empfehlenswert ist eine Deckungssumme in Höhe von 15 Millionen Euro pauschal bei Personen-, Sach- und Vermögensschäden, um vor hohen Kosten geschützt zu sein“, empfiehlt Expertin Bak.
Doch wie so oft liegen auch hier die Tücken im Detail. So schließen manche Versicherer Schäden an gemieteten, gepachteten oder geliehenen Sachen vom Versicherungsschutz aus. „Dies sollte aber der Fall sein“, findet Bak. Weiter hebt sie hervor, dass auch Fremd- und Gastreiter – etwa in Form von Reitbeteiligungen oder Turnierhelfer – sowie Gefälligkeitsleistungen in der Pferdehalter-Haftpflicht eingeschlossen sein sollten. Dabei weist die Uelzener-Managerin darauf hin, dass eine ständige Reitbeteiligung zwar Haltereigenschaften erwirbt, diese aber bei Unfällen nicht zwingend über die Haftpflicht des Pferdehalters abgesichert ist. Da gilt es also vor Abschluss zu prüfen.
Und was sollte ein vernünftig festgezurrtes Versicherungspaket außerdem beinhalten? „Ich empfehle für die Absicherung des Pferdes eine Haftpflichtversicherung sowie eine Kranken- oder Pferde-OP-Versicherung“, sagt Maklerin Christine Schramm, die sich auf Tierversicherungen spezialisiert hat.
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