- Von Redaktion
- 13.03.2015 um 18:20
Was war geschehen?
Eine privat Versicherte ließ sich von einem Arzt behandeln. Dabei rechnete dieser Leistungen ab, welche in dieser Form nicht erbracht wurden. Die Frau reichte die Rechnung bei ihrer Krankenversicherung ein. Diese erstattete den Rechnungsbetrag.
Zehn Jahre später erfuhr die Versicherung, dass Teile der Rechnung nicht durch den Arzt geleistet wurden. Daraufhin forderte diese diejenigen Teile des Rechnungsbeitrags zurück, welcher nach Auffassung der Versicherung zu viel erstattet wurde. Die Sache landete vor Gericht.
Das Urteil
Das Amtsgericht München urteilte (Aktenzeichen 282 C 28161/12), dass privat Versicherte die Pflicht zur Überprüfung der abgerechneten Leistungen haben. Aus diesem Grund habe der Versicherer ein Anrecht auf die Rückforderung der zu viel geleisteten Zahlungen.
Für Versicherte ergibt sich aus diesem Urteil nicht nur das Recht die Rechnung auf ihre Stichhaltigkeit zu überprüfen. Sie haben nunmehr die Pflicht, den Versicherer mit der Einreichung der Rechnung zur Erstattung auf Unstimmigkeiten hinzuweisen. Nur damit kommen sie den rechtlichen Pflichten der von Treu und Glauben geprägten Sonderverbindung (§241 Abs. 2 BGB) nach.
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