Wenn das Wunschkind ausbleibt, kann unter Umständen eine künstliche Befruchtung weiterhelfen. © Pixabay
  • Von Achim Nixdorf
  • 11.11.2021 um 18:25
artikel drucken artikel drucken
lesedauer Lesedauer: ca. 01:15 Min

Die gesetzlichen Krankenkassen müssen die Kosten einer künstlichen Befruchtung bei lesbischen Ehepaaren nicht tragen. Das hat das Bundessozialgericht in Kassel entschieden. Ein Leistungsanspruch bestehe nur bei krankheitsähnlichem Unvermögen, Kinder auf natürlichem Weg in der Ehe zu zeugen, hieß es zur Begründung.

Lesbische Ehepaare haben keinen Anspruch auf einen Zuschuss der gesetzlichen Krankenversicherung zu einer Kinderwunschbehandlung. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel hervor (Aktenzeichen: B 1 KR 7/21 R). Dies sei vom Gesetzgeber so gewollt und auch nicht verfassungswidrig, befand der 1. Senat.

In dem konkreten Fall ging es um eine in gleichgeschlechtlicher Ehe lebende unfruchtbare Frau, die ihre Krankenkasse auf Erstattung der Kosten einer Kinderwunschbehandlung verklagt hatte. Nachdem sie damit in zwei vorinstanzlichen Verfahren gescheitert war, landete die Sache schließlich zur Revision beim Bundessozialgericht, das die Klage nun ebenfalls zurückwies.

Die Begründung des Gerichts

Zur Begründung führten die obersten Sozialrichter an, dass medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nur dann der Krankenbehandlung und damit den Leistungen der Krankenversicherung zuzurechnen seien, wenn ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet würden (sogenannte homologe Insemination). Der Gesetzgeber sei dagegen nicht gezwungen, auch eine Kinderwunschbehandlung unter Verwendung von Spendersamen vorzusehen (sogenannte heterologe Insemination).

Der Leistungsanspruch sei, so die Richter weiter, an das „krankheitsähnliche Unvermögen“ geknüpft, „bei eingeschränkter, aber nicht aufgehobener Zeugungsfähigkeit Kinder auf natürlichem Weg in der Ehe zu zeugen“. Die von der Klägerin geforderte Behandlung unter Verwendung von Spendersamen (heterologe Insemination) werde hiervon nicht erfasst. Lesbische Paare müssten die Kosten für eine künstliche Befruchtung daher selbst tragen.

Keine verfassungsrechtlichen Bedenken

Gegen diese Regelung bestehen aus Sicht des Gerichts auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Denn aus dem verfassungsrechtlichen Schutz der Familie ergebe sich nicht die Pflicht des Gesetzgebers, jedem Ehepaar durch künstliche Befruchtung die Gründung einer Familie zu ermöglichen. Zu einer anderen Bewertung zwinge auch nicht die Einführung der gleichgeschlechtlichen Ehe. Der Gesetzgeber habe zwar die gleichgeschlechtliche Ehe an die gemischtgeschlechtliche Ehe angleichen wollen. Aus diesem Anliegen folge aber nicht die Pflicht, die zeugungsbiologischen Grenzen einer solchen Ehe mit Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung auszugleichen.

autorAutor
Achim

Achim Nixdorf

Achim Nixdorf war von April 2019 bis Mai 2024 Content- und Projekt-Manager bei Pfefferminzia. Davor arbeitete er als Tageszeitungs- und Zeitschriftenredakteur mit dem Fokus auf Verbraucher- und Ratgeberthemen.

kommentare

Hinterlasse eine Antwort

kommentare

Hinterlasse eine Antwort

Pfefferminzia Logo rgb
Suche
Close this search box.
Zuletzt hinzugefügt
Wie die Zukunft der bAV aussieht
Handelsblatt Jahrestagung bAV 2024

Wie die Zukunft der bAV aussieht

Vermittler müssen und wollen sich weiterbilden
AfW-Vermittlerbarometer: Nachhaltigkeit

Vermittler müssen und wollen sich weiterbilden

Zuletzt hinzugefügt
„Honorarberatung ist hochflexibel“
„Lass mal reden“ mit Honorarkonzept

„Honorarberatung ist hochflexibel“

„In fünf Jahren sterben Online-Abschlussstrecken aus“
„Lass mal reden“ mit Ralf Pispers, Personal Business Machine (PBM)

„In fünf Jahren sterben Online-Abschlussstrecken aus“

Skip to content