- Von Redaktion
- 31.07.2019 um 11:24
Was ist geschehen?
Die AOK Rheinland/Hamburg hat verschiedene Wahltarife im Angebot, die über die eigentlich zulässigen Leistungen hinausgehen. Den Wahltarif Kostenerstattung hat sie zum Beispiel um zusätzliche Auslandsleistungen erweitert. Außerdem bietet sie Wahltarife für Zahngesundheit und häusliche Krankenpflege an. Die Continentale sieht darin einen Verstoß und klagt darauf, dass die AOK das Bewerben und Anbieten dieser Tarife unterlässt.
Das Urteil
Das Bundessozialgericht gibt der Continentalen recht (Aktenzeichen B 1 KR 34/18 R). Die gesetzlichen Regeln zum Wahltarif Kostenerstattung erlaubten nicht die Ausdehnung des Leistungskatalogs zum Beispiel um zusätzliche Auslandsleistungen. Sie ermächtigten nur dazu, einen Wahltarif mit einer höheren Kostenerstattung anzubieten.
Wenn die AOK Wahltarife für Zahngesundheit und häusliche Krankenpflege anbiete, missachte sie auch, dass Leistungserweiterungen nur für alle Versicherten einer Krankenkasse möglich sind, die mit dem allgemeinen Beitrag abgegolten werden.
Von der Entscheidung sind rund 500.000 Versicherte betroffen, gab die AOK gegenüber dem Portal RP Online an. Man bedauere die Entscheidung des Bundessozialgerichts und werde nun zusammen mit Partnern aus der PKV eine schnelle Lösung erarbeiten.
Achim Kessler, gesundheitsökonomischer Sprecher der Fraktion Die Linke im Bundestag, begrüßte die Entscheidung des Bundessozialgerichts: „Das Urteil des Bundessozialgerichts ist völlig richtig. Gesetzliche Krankenkassen sind keine Versicherungsmakler. Ihre Aufgabe besteht darin, dass alle Versicherten alle notwendigen Leistungen bekommen, nicht mehr, aber auch nicht weniger“, wird Kessler im „Versicherungsmonitor“ zitiert.
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