- Von Redaktion
- 31.07.2015 um 11:17
Was war geschehen?
Ein Mann hatte 2008 eine private Krankheitskostenversicherung für ambulante und stationäre Behandlungen abgeschlossen. Dabei musste er die Gesundheitsfragen beantworten. Unter anderem fragte der Versicherer danach, ob der Mann in den vergangenen drei Jahren oder aktuell unter Krankheiten, Beschwerden oder Unfallfolgen leide. Der Kunde gab daraufhin an, Hämorrhoiden und zwei Zähne verloren zu haben.
2009 dann der Schock für den Kunden: Wegen Magen-Darm-Beschwerden musst er im Krankenhaus notoperiert werden. Dabei wurde die chronische Darmerkrankung Morbus Crohn festgestellt.
Der Versicherer verweigerte daraufhin die Zahlung der Krankenhauskosten und trat wegen vorsätzlicher Anzeigepflichtverletzung vom Vertrag zurück. Seine Begründung: Der Hausarzt des Kunden hatte diesem wohl schon dreieinhalb Jahre vor Vertragsbeginn darüber informiert, dass er möglicherweise an Morbus Crohn leidet.
Der Kunde räumte vor Gericht ein, in dieser Zeit wegen Durchfalls und Gewichtsverlusts behandelt worden zu sein. Die Beschwerden seien aber vollständig verschwunden. Sein Arzt habe ihm gesagt, dass er noch einmal Glück gehabt habe. Diese Aussage interpretierte er so, dass sich der Verdacht einer chronischen Erkrankung nicht bestätigt habe. Also erwähnte er dies nicht in den Gesundheitsfragen, zumal die Behandlung ja auch länger als die abgefragten drei Jahre zurück lag.
Das Urteil
Das Oberlandesgericht Karlsruhe fand diese Argumentation richtig. Sie gaben der Klage des Versicherten auf Zahlung der Krankenhauskosten in Höhe von rund 9.100 Euro statt (Aktenzeichen 9 U 14/14). Der Versicherer muss den Kunden außerdem für den durch die Rücktrittserklärung entstandenen Schaden entschädigen. Denn der Rücktritt vom Vertrag war nicht rechtens.
„Der Versicherungsnehmer kann einen gefahrerheblichen Umstand im Sinne von Paragraf 19 Abs. 1 VVG nur dann anzeigen, wenn er den Umstand kennt. Die Verletzung einer Anzeigepflicht durch den Kläger hätte mithin vorausgesetzt, dass er im April 2008 Kenntnis von der Verdachtsdiagnose Morbus Crohn gehabt hätte. Die Beweislast für die Kenntnis des Versicherungsnehmers obliegt dem Versicherer“, heißt es unter anderem in der Urteilsbegründung.
Und weiter: „Es erscheint plausibel, dass die Beschwerdefreiheit für einen Zeitraum von dreieinhalb Jahren aus der Perspektive des Klägers ein weiteres Indiz dafür war, dass die ursprüngliche Verdachtsdiagnose einer chronischen Erkrankung durch die Heilung von seinen Beschwerden im November 2004 ausgeräumt war.“
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