- Von Manila Klafack
- 16.08.2018 um 13:13
Auf eine Sofortrente wird für freiwillig gesetzlich Krankenversicherte ein Mitgliedsbeitrag fällig. Das bestätigte laut Ärzteblatt das Bundessozialgericht in Kassel in einem aktuellen Urteil (Aktenzeichen B 12 R 5/17 R).
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Worum ging es?
Die Klägerin war nach der Geburt ihres Kindes zunächst nicht mehr als Versicherungskauffrau tätig. Sie war alleinerziehend und freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Im Alter von 27 Jahren zahlte sie 865.000 Euro in zwei Verträge für eine Sofortrente ein. Daraufhin erhielt sie monatlich insgesamt 2.180 Euro.
Auf diesen Betrag forderte ihre Krankenkasse Beiträge. Die Klägerin wollte das nicht zahlen. Sie argumentierte, dass es sich bei den beiden Sofortrenten um eine Umschichtung ihres Vermögens handele. Erst wenn die Summe aller Auszahlungen höher sei, als die Einzahlungen, könne das als Einkommen gewertet werden.
Die Entscheidung
Das sahen die Richter anders. Laut Gesetz sei zur Ermittlung der Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung „die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds“ maßgeblich.
Die Sofortrenten der Klägerin seien also zu berücksichtigen. Der Beitrag betrage 338 Euro.
Mittlerweile ist laut Ärzteblatt die Frau wieder berufstätig und damit pflichtversichert. Daher muss sie auf die Sofortrenten keinen Beitrag mehr bezahlen.
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