- Von Karen Schmidt
- 29.04.2020 um 11:15
Was ist geschehen?
Eine 17-Jährige lebt nach der Trennung ihrer Eltern bei der Mutter. Beide Eltern waren einmal privat krankenversichert – die Mutter ist es heute noch und auch für die Tochter besteht eine PKV. Der Vater ist zum 1. März 2019 aber in die gesetzliche Krankenversicherung zurück gewechselt. Dort sind seine neue Ehefrau, die aus der neuen Ehe hervorgegangenen zwei Kinder und die Tochter aus erster Ehe mitversichert.
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Die ehemaligen Eheleute streiten sich nun über die Höhe der Unterhaltszahlungen für die Tochter. Tochter und Mutter verlangen, dass der Vater den höheren Beitrag zur privaten Krankenversicherung der Tochter von monatlich 120,32 Euro übernimmt. Der Vater verlangt, dass ihm die für März und April 2019 gezahlten PKV-Beiträge in Höhe zurückerstattet werden, weil seine Tochter ja über die GKV mitversichert ist. Der Fall landet vor Gericht.
Die Urteile
Das Amtsgericht Darmstadt entscheidet, dass der Vater die Kosten der privaten Krankenversicherung seiner Tochter in Höhe von monatlich 120,32 Euro zuzüglich Selbstbehalt in Höhe von 306 Euro pro Kalenderjahr zahlen muss.
Das Oberlandesgericht Frankfurt aber stellt sich auf die Seite des Vaters (Aktenzeichen 6 UF 237/19). Er sei ab Juli 2019 nicht mehr verpflichtet, die Kosten der PKV seiner Tochter zu übernehmen. Die Richter begründen ihre Entscheidung wie folgt: Der Unterhaltsbedarf eines Kindes umfasst Krankenversicherungsschutz. Der unterhaltspflichtige Elternteil muss die Kosten einer PKV tragen, wenn ein Kind nicht mit einem Elternteil mitversichert ist. Ist es privat versichert und ergibt sich erst danach die Möglichkeit der beitragsfreien Mitversicherung mit einem Elternteil, kann der Unterhaltspflichtige das Kind nach Paragraf 1612 Absatz 1 Satz 2 BGB in der Regel auf die gesetzliche Krankenversicherung verweisen. Zumindest dann, wenn der vereinbarte PKV-Tarif keine besseren Leistungen vorsieht, als sie die gesetzliche Krankenversicherung bietet.
Im vorliegenden Fall zähle eine private Krankenversicherung seit dem Wechsel des Vaters in die GKV nicht mehr zum angemessenen Unterhalt der Tochter. „Ihre Lebensstellung ist dadurch bestimmt, dass nur ein Elternteil privat krankenversichert ist und dass die beiden Halbgeschwister sich mit einer gesetzlichen Krankenversicherung bescheiden müssen. Der Umstand, dass die Tochter in der Vergangenheit lange als Privatpatientin behandelt wurde, hat entgegen der Auffassung des Amtsgerichts keine ausschlaggebende Bedeutung. Ihre von den Eltern abgeleitete Lebensstellung ist nicht statisch, sondern dem Wandel der Lebensverhältnisse der Eltern unterworfen“, führen die Richter weiter aus.
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