- Von Manila Klafack
- 08.05.2019 um 10:28
Was ist geschehen?
Die Klägerin war in der 30. Schwangerschaftswoche auf dem Weg ins Krankenhaus im Krankenwagen geboren worden. Während ihres Aufenthaltes auf der Intensivstation der Universitätsklinik Rostock lag sie überwiegend im Inkubator. Nachdem sie zwischenzeitlich frei atmen konnte und kreislaufstabil war, verschlechterte sich ihr Zustand nach ein paar Wochen.
Wie die GKV das System von Krankenhausrechnungen verbessern will
Verschwiegener Arztbesuch gilt nicht immer als Arglist
Eine Untersuchung ergab den Befund einer Meningitis, ausgelöst durch das allgemein als Krankenhauskeim bekannte Bakterium Pseudomonas aeruginosa. In der Folge erkrankte die Klägerin an Hydrocephalus (Wasserkopf). Ihre Arme und Beine sind heute weitgehend gelähmt.
Im Jahr 2001 stellte die Frau bei der gesetzlichen Unfallversicherung einen „Antrag auf Entschädigung, Pflegegeld und Verletztenrente“. Zunächst ohne Erfolg.
Das Urteil
Nach mehreren vergeblichen Bemühungen in den Vorinstanzen gab das Bundessozialgericht dem Antrag der Frau nun statt (Aktenzeichen B 2 U 34/17 R), berichtet das „Ärzteblatt“. Ihr Gesundheitsschaden sei auf einen „Unfall“ während einer „versicherten Tätigkeit“ zurückzuführen.
Da der Keim plötzlich und von außen auf das Frühchen eingewirkt habe, sei das ein Unfall. Die Krankenhausbehandlung selbst gelte demnach als versicherte Tätigkeit, weil sie als früh geborenes Baby überwiegend im Inkubator gewesen sei. Zudem könne nicht festgestellt werden, dass diese Infektion auf einen Behandlungsfehler zurückgehe; der Krankenhausaufenthalt als solcher gelte als Ursache.
Diese Entscheidung sei jedoch nicht grundsätzlich auf alle Infektionen in Krankenhäusern anzuwenden, so die Richter weiter. Es handele sich in diesem Fall vielmehr um die besondere Situation eines Frühchens.
0 Kommentare
- anmelden
- registrieren
kommentieren