- Von Manila Klafack
- 28.02.2018 um 10:30
Legt ein Arbeitnehmer seinen Krankenschein zu spät vor, kann die Krankenkasse eine Zahlung von Krankengeld ablehnen. Das entschied das Sozialgericht Detmold (Aktenzeichen S 3 KR 824/16) in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil.
Krankenkassen dürfen Entscheidung über Kostenübernahme nicht hinauszögern
Krankenkasse muss für Stützkorsett aufkommen
Was ist geschehen?
Die Klägerin war ab dem 1. Juni als Arbeitnehmerin beschäftigt. Ab dem 10. Juni war sie arbeitsunfähig und kündigte ihr Arbeitsverhältnis zum 30. Juni. Allerdings versäumte sie es, die Bescheinigung ihres Arztes zur Arbeitsunfähigkeit bei ihrer Krankenkasse einzureichen. Dort ging das Attest erst am 1. Juli ein. Daraufhin verweigerte die Krankenkasse die Zahlung von Krankengeld.
Das Urteil
Das Sozialgericht bestätigte nun diese Entscheidung, da das Krankengeld für den Zeitraum vom 10. Juni bis zum 30. Juni ruhte und aufgrund der verspätet eingereichten Bescheinigung nicht ausgezahlt werden musste.
Die Klägerin argumentierte, sie habe nicht gewusst, dass ihr keine Entgeltfortzahlung zustehe. Das Sozialgericht wies darauf hin, dass die gesetzliche Meldefrist bei der Krankenkasse eine Obliegenheit des Versicherten sei. Damit soll die Krankenkasse möglichst frühzeitig über die Arbeitsunfähigkeit informiert werden und beispielweise über einen Krankengeldanspruch entscheiden können.
Keine Entgeltfortzahlung in den ersten vier Wochen
Versäumt der Versicherte diese Meldung führe dies zu einem regelmäßig endgültigen Verlust eines entstandenen und fälligen Anspruchs. Auch auf Organisationsmängel der beklagten Krankenkasse könne sich die Klägerin nicht berufen, da die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung den eindeutigen Hinweis „Zur Vorlage bei der Krankenkasse“ trage.
Auch die gesetzlichen Regelungen für eine Entgeltfortzahlung sind eindeutig: Die Klägerin konnte vom Arbeitgeber keine entsprechenden Zahlungen verlangen, da in den ersten vier Wochen eines Arbeitsverhältnisses kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht. Außerdem lasse die gesetzliche Regelung nicht den Rückschluss zu, dass der Versicherte sich darauf verlassen dürfe, der Arzt werde die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse melden.
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