- Von Juliana Demski
- 13.12.2017 um 11:24
Was ist geschehen?
Eine geh- und sehbehinderte Frau mit Multiple Sklerose hat Schwierigkeiten, sich bei alltäglichen Tätigkeiten wie Einkäufen und Spaziergängen zurechtzufinden. Daher beantragt die 73-Jährige bei ihrer Krankenkasse, dass diese ihrer einen Blindenhund zur Verfügung stellt.
Trotz vier Gutachten, die jeweils zugunsten der Frau ausfielen, verweigert die Versicherung die Leistung mit der Begründung, dass die Erkrankung der Frau die nötige Pflege des Hundes unmöglich mache. Die Frau zieht daraufhin vor Gericht.
Das Urteil
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen urteilt zugunsten der Klägerin (Aktenzeichen L16/1 KR 371/15). Die Krankheit sei kein Hindernis für die Betroffene, den Hund zu versorgen.
Das Gericht erinnert die Kasse zudem an ihre Pflicht zu einer „humanen Krankenbehandlung“. So hatte sich die Versicherung im Vorfeld der Verhandlung bei der Hundeschule gemeldet, um diese von der körperlichen Unfähigkeit der Frau, den Hund artgerecht zu versorgen, überzeugen zu wollen.
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