Ein Blindenhund bei der Arbeit: In bestimmten Fällen muss auch die Krankekasse des Betroffenen für den Vierbeiner zahlen. © dpa/picture alliance
  • Von Juliana Demski
  • 19.09.2017 um 12:25
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Sehbehinderte Menschen können sich ohne Blindenhund oft gar nicht orientieren und sind auf die Dienste ihres treuen Begleiters angewiesen. Eine Krankenkasse muss daher in bestimmten Fällen für die Kosten des Vierbeiners aufkommen, befand das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen.

Was ist geschehen?

Ein 50-jähriger Mann erblindet nahezu – er besitzt nur noch ein minimales Sehvermögen. Hinzu kommt eine Schwerhörigkeit. Zunächst hilft ihm seine Frau dabei, sich außerhalb seiner Wohnung zu orientieren. Später beantragt er einen Blindenhund bei seiner Krankenkasse.

Diese will ihm lieber einen Blindenlangstock und ein Mobilitätstraining anbieten. Doch der Mann findet das unzureichend und klagt gegen die Krankenkasse.

Das Urteil

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen stellt sich auf die Seite des Klägers (Aktenzeichen L 16/4 KR 65/12). Grund: Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich sind laut der Richter erforderlich und angemessen.

Eine Versorgungsnotwendigkeit sei dabei im Einzelfall zu prüfen. In diesem Fall muss die Kasse zahlen – denn trotz bereits bezahlter Hörgeräte seien die Defizite des Mannes allein durch Stock und Mobilitätstraining nicht auszugleichen, befindet das Gericht.

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Juliana Demski

Juliana Demski gehörte dem Pfeffi-Team seit 2016 an. Sie war Redakteurin und Social-Media-Managerin bei Pfefferminzia. Das Unternehmen hat sie im Januar 2024 verlassen.

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