- Von Manila Klafack
- 29.10.2018 um 11:50
Benötigt ein Beschäftigter ein höherwertiges Hörgerät, um weiter seinem Beruf nachgehen zu können, muss die Krankenkasse auch die Kosten dafür übernehmen. Das entschied in einem aktuellen Urteil das Landessozialgericht Hessen (Aktenzeichen L 1 KR 229/17).
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Der 1963 geborene Kläger arbeitete in Vollzeit als Technischer Angestellter und Projektleiter für Mess-, Steuer- und Regeltechnik. Er hatte jedoch zunehmend Schwierigkeiten, den Gesprächen zu folgen und testete daraufhin verschiedene Hörsysteme. Das Hörgerät, das für seine beruflichen Ansprüche (Bürotätigkeit, Telefonate, Besprechungen, aber auch Baubegehungen und Baustellenlärm) am besten geeignet war, kostete 4.300 Euro (abzüglich des Krankenkassenanteils in Höhe von 1.614 Euro).
Diese Kosten habe die Krankenkasse zu übernehmen, so die Richter. Denn: „Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen gemäß Paragraf 10 Absatz 1 Sechstes Sozialgesetzbuch (SGB VI). Seine Erwerbsfähigkeit ist wegen körperlicher Behinderung (Schwerhörigkeit) gemindert oder jedenfalls erheblich gefährdet. Diese Gefährdung kann durch das streitige Hörgerätesystem als Leistung zur medizinischen Rehabilitation abgewendet werden.“
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