- Von Juliana Demski
- 11.06.2019 um 12:10
Was ist geschehen?
Eine gesetzlich Krankenversicherte wollte die laufenden Kosten für die Haltung einer Katze und eines Hundes von ihrer Krankenkasse zurückgezahlt bekommen. Der Grund: Die beiden Tiere hätten zur Rekonvaleszenz der Versicherten beigetragen – das bestätigte auch die behandelnde Psychotherapeutin. Die Krankenkasse aber lehnte ab, und der Fall landete vor Gericht.
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Das Urteil
Das Sozialgericht Dortmund stellte sich auf die Seite der Versicherung und urteilte, die Klage sei unbegründet. Denn: Tiere seien nicht als Hilfs- oder Heilmittel im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zu qualifizieren (Aktenzeichen S 8 KR 1740/18).
Die Wirkung eines Tieres liege nicht darin, den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern. Vielmehr komme Tieren im weitesten Sinne eine soziale Funktion zu.
Eine gute Auswirkung auf die Psyche mache sie nicht zu einer Krankenbehandlung, so die Richter. Auch würden Tiere keine drohende Behinderung vorbeugen und – mit Ausnahme eines Blindenführhundes – keine Behinderung ausgleichen. Die Tierhaltungskosten muss die Versicherte nun also selbst tragen.
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