- Von Redaktion
- 29.05.2019 um 12:19
Was ist geschehen?
Eine Frau mit einer chronischen Lungenerkrankung soll sich das Rauchen abgewöhnen. Ihr Arzt verschreibt ihr die Versorgung mit einer Raucherentwöhnungstherapie nach Paragraf 27 und Paragraf 43 SGB V mit Behandlungskosten im Wert von rund 300 Euro sowie Medikamente zur Behandlung ihrer Nikotinsucht. Insgesamt fallen Kosten von rund 1.250 Euro an.
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Die Krankenkasse der Frau bewilligt aber nur bis zu 255 Euro für die „beantragte Patientenschulung“ und lehnt eine weitergehende Versorgung aber ab. Der Fall landet schließlich vor dem Bundessozialgericht.
Das Urteil
Die Richter entscheiden, dass die Frau keinen Anspruch auf die Versorgung mit Arzneimitteln zur Raucherentwöhnung hat (Aktenzeichen B 1 KR 25/18 R). Der gesetzliche Ausschluss dieser Mittel aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sei verfassungsgemäß. Das Behandlungsziel könne nach Einschätzung des Gesetzgebers auch durch nicht medikamentöse Maßnahmen erreicht werden.
Weiter sei die Klage auf eine von der beantragten abweichende ärztliche Therapie zur Raucherentwöhnung unzulässig. Und auch die Klage auf Zahlung der Kosten der bewilligten Therapie sei unbegründet.
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