Eine Krankschreibung von Arzt für die Krankenkasse: Auch am Rosenmontag muss sich ein Versicherter um ein Attest kümmern. © dpa/picture alliance
  • Von Juliana Demski
  • 20.06.2017 um 10:49
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Es gibt einen Unterschied zwischen gesetzlichen und nicht-gesetzlichen Feiertagen – das hat kürzlich ein Mann feststellen müssen, der sich am Rosenmontag nicht um die Verlängerung seiner Krankschreibung gekümmert hat. Hier kommen die Details.

Was ist geschehen?

Ein Versicherter braucht eine Verlängerung seiner Krankschreibung, die am Freitag vor Rosenmontag endete. Die Praxis seines Arztes ist am Rosenmontag allerdings geschlossen, also holt er sein Attest erst am Dienstag ab. Die Krankenkasse akzeptiert dieses nicht. Der Fall landet vor Gericht. 

Das Urteil

Die Richter des Sozialgerichts in Koblenz geben der Versicherung Recht (Aktenzeichen S 11 KR 128/17)

Rosenmontag ist in Deutschland kein gesetzlicher Feiertag, also hätte der Versicherte sich auch an diesem Tag um eine Verlängerung der Krankschreibung kümmern können, so das Urteil. Sein Anspruch auf Krankengeld sei deshalb mit dem Ende des ersten Attests erloschen.

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Juliana Demski

Juliana Demski gehörte dem Pfeffi-Team seit 2016 an. Sie war Redakteurin und Social-Media-Managerin bei Pfefferminzia. Das Unternehmen hat sie im Januar 2024 verlassen.

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