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- 02.05.2019 um 18:14
Was ist geschehen?
Ein Möbelverkäufer wird in einem Möbelhaus mehrfach über die Lautsprecheranlage ausgerufen. Dadurch habe er einen Tinnitus erlitten, sagt er. Weil in seinen Augen ein Arbeitsunfall vorliegt, fordert er Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Die Berufsgenossenschaft erkennt allerdings keinen Arbeitsunfall an. Nach den vorhandenen Befundunterlagen sei der Tinnitus auf einen stressbedingten Hörsturz zurückzuführen. Der Verkäufer zieht daraufhin vor Gericht.
Das Urteil
Das Sozialgericht Dortmund stellt sich auf die Seite der Berufsgenossenschaft (Aktenzeichen S 17 U 1169/16). Es liege zwar ein Schaden des Hörapparates vor. Dieser sei aber nicht durch die Lautsprecherdurchsagen verursacht worden.
Selbst bei einer unterstellt lauten Durchsage sei ein nachhaltiger Hörschaden bei jemandem, dessen Kopf sich wie im vorliegenden Fall etwa 2,00 bis 2,50 Meter vom Lautsprecher entfernt befunden habe, ausgeschlossen.
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