Das Gebäude des Bundessozialgerichts: Die Richter stellten sich auf die Seite des Versicherers. © dpa/picture alliance
  • Von Juliana Demski
  • 26.10.2018 um 14:35
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Wer über längere Zeit krank wird, bekommt Krankengeld von seiner Krankenkasse. Laut einem aktuellen Urteil des Bundessozialgerichts ist man als Patient aber selbst dafür verantwortlich, die ärztliche Krankmeldung an seine Kasse zu schicken.

Was ist geschehen?

Ein langfristig erkrankter Arbeitnehmer bezieht mehrere Wochen Lohnfortzahlung von seinem Arbeitgeber, bevor er weitere zwei Monate Krankengeld von seiner Krankenkasse erhält. Am 28. September 2016 stellt sein Arzt ihm dann die nötige Folgebescheinigung für seinen Versicherer aus – zusammen mit der schriftlichen Aufforderung, die Bescheinigung zeitnah bei der Krankenkasse einzureichen. Dieser kommt der Patient aber erst Wochen später, am 18. Oktober 2016, nach.

Die Kasse verweigert dem Mann daraufhin das Krankengeld für die drei Wochen, in der keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlag. Gegen dieses Vorgehen klagt der Versicherte daraufhin und zieht unter anderem vor das Bundessozialgericht.

Das Urteil

Die Richter in Kassel entscheiden, dass die Versicherung richtig handelte (Aktenzeichen B 3 KR 23/17 R). Die Bundessozialrichter urteilen, dass das Entgeltfortzahlungsgesetz eben nicht das Verhältnis zwischen Versicherten und ihrer Krankenkasse regeln – hier stehen Ansprüche des Patienten gegen seinen Arbeitgeber im Mittelpunkt.

Es liege in der Verantwortung des Versicherten, das Attest zeitnah und rechtzeitig vorzulegen. Patienten müssten sich an die vorgegebene Frist von einer Woche halten. Auch böten immer mehr Kassen mittlerweile die elektronische und telefonische statt der postalischen Übermittlung an, um den Prozess zu beschleunigen.

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Juliana Demski

Juliana Demski gehörte dem Pfeffi-Team seit 2016 an. Sie war Redakteurin und Social-Media-Managerin bei Pfefferminzia. Das Unternehmen hat sie im Januar 2024 verlassen.

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