- Von Manila Klafack
- 09.07.2018 um 14:52
„Auf Einzelimportarzneimittel im Sinne des Paragrafen 73 Absatz 3 Arzneimittelgesetz findet das Preisrecht der Arzneimittelpreisverordnung keine Anwendung.“ So lautet der erste Satz der Entscheidung (Aktenzeichen VIII ZR 135/17) des Bundesgerichtshofes bezüglich einer Klage der Barmenia. Damit dürfen Apotheken auch weiterhin für ihre Kunden Medikamente bestellen und zu einem selbst festgelegten Preis verkaufen.
Was war geschehen?
Eine Apotheke in Freital hatte 2013 das damals noch nicht am deutschen Markt erhältliche Krebsmedikament Kadcyla über den Import-Spezialisten Ilapo bezogen. Die Krankenversicherung der Kundin, Barmenia, reichte Klage ein, weil der Verkaufspreis im Verhältnis zum Einkaufspreis zu hoch gewesen sein soll. Die Apotheke und der Importeur müssten sich nach Ansicht der Barmenia an die deutsche Arzneimittelpreisverordnung halten.
Das Landgericht Dresden hatte in erster Instanz der Krankenversicherung Recht gegeben. Das Oberlandesgericht Dresden schloss sich dagegen der Argumentation der Apotheke an. Der Bundesgerichtshof wies nun die Revision der Barmenia zurück und entschied zugunsten der Apotheke.
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