- Von Lorenz Klein
- 15.01.2020 um 12:27
Was ist geschehen?
Ein Mann arbeitet als Kundenberater in der Kreditabteilung einer Bank. Im April reicht der Bankkaufmann bei seiner privaten Unfallversicherung einen Leistungsantrag ein. Er beruft sich darauf, dass es im Oktober 2016 zu einem Vorfall an seinem Arbeitsplatz gekommen sei, der als Unfallereignis im Sinne der Versicherungsbedingungen einzustufen sei. So berichtet der Mann von einer „Schikane durch seinen Arbeitgeber“. Konkret sei er von seinen Vorgesetzten „massiv angeschrien“ worden, wodurch er „akut traumatisiert“ worden sei. Infolgedessen leide er an „rezidivierenden schweren bis mittelschweren depressiven Episoden“ und an einer Angststörung.
Die Versicherung lehnt die Leistung noch im April 2018 ab, mit der Begründung, dass kein Unfallereignis stattgefunden habe. Der Fall geht vor Gericht.
Das Urteil
Das Oberlandesgericht Dresden bestätigt am 9. Oktober 2019 den Leistungsausschluss aus der Vorinstanz. Die Berufung des ehemaligen Bankmitarbeiters wird per Gerichtsbeschluss ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen (Aktenzeichen: 4 U 1627/19).
Die sogenannte Psychoklausel gemäß Paragraf 2 Absatz 4 der Allgemeinen Unfallbedingungen (AUB) hat somit weiterhin Bestand. Sie besagt, dass alle Einschränkungen ausgeschlossen sind, die als eine psychische Reaktion auf einen Unfall anzusehen sind. Die AUB gelten laut Urteil berechtigterweise nur für krankhafte Störungen, die eine organische Ursache haben. Entsprechende Belege seien aus Sicht der Richter im vorliegenden Fall jedoch nicht nachweisbar und konnten vom Kläger auch nicht erbracht werden.
Der Mann hätte also nachweisen müssen, dass das Anschreien durch seine Vorgesetzten eine direkte Einwirkung auf seinen Körper, insbesondere auf sein Gehirn, gehabt hätte. Das Gericht geht allerdings nicht von einer neurologischen oder organischen Ursache aus, sondern sieht die Störungen des Mannes „allein durch ein Trauma oder Stress“ begründet.
0 Kommentare
- anmelden
- registrieren
kommentieren