- Von Juliana Demski
- 23.10.2017 um 16:06
Was ist geschehen?
Eine Friseurin hat ihren Salon direkt neben ihrer Privatwohnung. Ihre Waschmaschine aber steht in ihren privaten Räumlichkeiten – dort reinigt sie aber sowohl Handtücher aus dem Salon als auch ihre eigenen Klamotten.
Arbeitsweg darf durchs Fenster führen, Abstecher zum Bäcker nicht versichert
Eines Tages geht sie durch ihren Privatflur, um geschäftlich gewaschene Handtücher in den Trockner umzuladen. Dabei knickt sie um und verletzt sich. Die Berufsgenossenschaft aber weigert sich, den Vorfall als Arbeitsunfall anzusehen – sie habe sich zum Unfallzeitpunkt in ihrer Privatwohnung aufgehalten.
Und das sei vom gesetzlichen Unfallversicherungsschutz ausgeschlossen. Als Grenze sei die Außentür der eigenen vier Wände anzusehen. Die Frau klagt daraufhin und zieht vor Gericht.
Das Urteil
Der Bundesgerichtshof stimmt der „Grenzziehung“ zwar zu. Die Richter sagen aber auch, dass eine solch strenge Auslegung hier nicht gelten könne. Grund: Arbeitsplatz und Wohnung der Friseurin befänden sich im gleichen Gebäude (Aktenzeichen B 2 U 9/16 R).
„Denn bei Unfällen auf der versicherten Tätigkeit dienenden Wegen in den zur Arbeitsstätte gehörenden Betriebsräumen dürfe es keinen Unterschied machen, ob sich die Betriebsstätte in demselben Gebäude wie die Wohnung des Versicherten befinde oder nicht“, heißt es von Seiten der Richter weiter.
Es gehe vielmehr darum, ob sich die Frau zu geschäftlichen Zwecken auf den Weg zur Waschmaschine gemacht habe. Und der Waschgang von Handtüchern für den Friseursalon sei im Interesse des Unternehmens geschehen. So muss die Versicherung doch für die Behandlung der Verletzung aufkommen.
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