- Von Lorenz Klein
- 01.12.2017 um 15:59
Was ist geschehen?
Ein Mann und sein Sohn machen Urlaub in einem Tiroler Skigebiet. Als die beiden zusammen auf der Piste unterwegs sind, kommt es zu einem heftigen Zusammenstoß mit einem weiteren Skifahrer. Der Vater zieht sich dabei eine Unterschenkelfraktur zu und muss von der Bergwacht mit dem Helikopter ins Krankenhaus gebracht werden. Der Unfallgegner bricht sich bei dem Zusammenstoß zwar drei Rippen, muss aber nicht im Krankenhaus behandelt werden. Zudem kommt bei beiden Männern die Skiausrüstung zu Schaden.
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Vor dem Landgericht Köln beanspruchen sie nun Schadensersatz und Schmerzensgeld von dem jeweils anderen. Der Vater verlangt ein Schmerzensgeld von weiteren 9.000 Euro sowie Schadensersatz für entstanden Kosten und Schäden in Höhe von rund 2.100 Euro. Zuvor hatte er bereits von Haftpflichtversicherung der beklagten Gegenseite – unter Annahme einer Haftungsquote von 50 Prozent – 6.000 Euro Schmerzensgeld und einen Teil der Schäden erstattet bekommen.
Das reicht dem Vater aber nicht: Er findet, dass der Beklagte zu 100 Prozent für den Unfall haften muss. Begründung: Dieser sei alleinig für den Zusammenstoß verantwortlich, weil er von hinten auf ihn aufgefahren sei. Der Beklagte wiederum pocht auf einem hälftigen Verschulden beider Beteiligten und verlangt im Wege der Widerklage selbst ein Schmerzensgeld von 2.500 Euro sowie Ersatz für weitere Schäden im Umfang von rund 500 Euro. Seine Begründung lautet wiederum so: Der Unfall sei durch einen Frontalzusammenstoß zustande gekommen, während beide gleichzeitig – sozusagen nebeneinander – den Pistenabschnitt befahren hätten. Eine klare Schuldzuweisung sei bei diesem Unfallhergang also nicht möglich.
Das Urteil
Das LG Köln gibt dem Vater (Kläger) Recht und verurteilt den Beklagten zu weiteren 6.000 Euro Schmerzensgeld sowie zu rund 2.000 Euro Schadensersatz (Aktenzeichen: 30 O 53/17).
Aus der Urteilsbegründung geht hervor, dass gegen den Beklagten ein „Anscheinsbeweis“ sprach, da er – ähnlich wie im Straßenverkehr – von hinten auf den Kläger aufgefahren war. Die Richter waren demnach laut Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Beklagte hinter dem Kläger die Piste befuhr.
Das ist eine wichtige Erkenntnis, denn nach der für das befahrene Skigebiet geltenden FIS-Regel Nr. 3 müsse der von hinten kommende Skifahrer seine Fahrspur so wählen, dass er vor ihm fahrende Skifahrer nicht gefährdet. Kommt es also zum Zusammenstoß, während der Beklagte hinter dem Kläger fährt, spricht dies aus Sicht der Richter zunächst dafür, dass der Beklagte gegen diese Regel verstoßen hat. Diesem bleibe zwar die Möglichkeit, diese Vermutungsregel durch den Nachweis eines „abweichenden Geschehensablaufs“ zu erschüttern, allerdings gelang dies dem Beklagten nicht. Da auch kein sonstiger Verstoß des Klägers gegen FIS-Regeln erkennbar war, haftet der Beklagte für die dem Kläger entstandenen Schäden vollumfänglich. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
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