Ein Schild an der Hauswand des Oberlandesgerichts Karlsruhe: Vorinvalidität kann zu Kürzungen in der Versicherung führen. © dpa/picture alliance
  • Von Redaktion
  • 19.01.2017 um 12:09
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lesedauer Lesedauer: ca. 00:60 Min

Ein Mann fällt unglücklich auf seine Schulter und trägt Folgeschäden davon. Klar, ein Fall für die Unfallversicherung. Was aber, wenn es an der Schulter schon vorher Schäden gab und der Sturz diese nur verschlimmerte? Mit einem solchen Fall hat sich kürzlich das Oberlandesgericht Karlsruhe befasst.

Was ist geschehen?

Ein 62-jähriger Versicherter fällt unglücklich auf seine Schulter. Er muss operiert werden, aber seine Schulter bleibt dauerhaft bewegungseingeschränkt. Er fordert daraufhin eine Leistung in Höhe von 75.000 Euro von seiner privaten Unfallversicherung, was einer Gesamtinvalidität von 30 Prozent entspricht.

Der Sachverständige der Versicherung kommt aber zu der Einschätzung, dass bereits zuvor Schäden da waren. Der Unfall habe zwar zu weiteren Beeinträchtigungen geführt, sei aber nicht der alleinige Grund für die Schäden gewesen.
Der Fall landet vor Gericht.

Das Urteil

Das Oberlandesgericht Karlsruhe setzt den Invaliditätsgrad auf nur 11 Prozent an. Außerdem kommen noch Abzüge für die Vorschäden dazu. Die Vorinvalidität schätzen die Richter auf 60 Prozent. Allein durch den Unfall werden dem Mann also nur 40 Prozent bewilligt (Aktenzeichen 12 U 97/16).

Das bedeutet: Von der Grundsumme von 250.000 Euro ist ein Anteil von 11 Prozent, also 27.500 Euro, für die bestehende Invalidität anzusetzen. Und: 40 Prozent unfallbedingter Mitwirkungsanteil ergibt einen Anspruch von 11.000 Euro statt der von ihm geforderten 75.000 Euro.

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