- Von Redaktion
- 20.01.2016 um 13:41
Was war geschehen?
Eine Patientin aus München ist mit der Leistung ihrer Zahnärztin nicht zufrieden. Sie habe bei eine nicht vorher abgesprochene Behandlung durchgeführt und dabei eine Krone beschädigt. Außerdem plagen die Patienten Schmerzen und ein bitterer Geschmack im Mund, was sie ihrer Krankenversicherung mitteilt.
Der Versicherer begleicht daraufhin die Rechnung nicht komplett, fordert entsprechende Unterlagen an, die die Ärztin aber erstmal nicht herausgibt. Daraufhin klagt das Unternehmen auf Herausgabe von Kopien der Dokumente. Die Ärztin schickt Kopien von Röntgenaufnahmen, die aber wegen ihrer schlechten Qualität nicht zu gebrauchen sind. Man könne die Originale in ihrer Praxis einsehen. Ihr unkooperatives Verhalten begründete die Zahnärztin mit der noch offenen Rechnung.
Das Urteil
Die Richterin des Amtsgerichts urteilte, dass der Anspruch der Patientin auf Einsicht ihrer Akte in diesem Fall auf die Versicherung übergegangen sei – wegen eines denkbaren Anspruchs auf Schadensersatz (Aktenzeichen: 243 C 18009/14).
Dabei müsse diese Patientenakte vollständig sein. Dass die Rechnung noch nicht vollständig beglichen worden sein, spiele keine Rolle. Schließlich gehe es ja gerade um die Aufklärung eines möglichen Behandlungsfehlers. Dafür seien die kompletten Unterlagen erforderlich.
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