- Von Redaktion
- 03.03.2015 um 16:44
Wer heilt, hat Recht? Nicht, wenn es nach den Richtern des Landessozialgerichts Baden-Württemberg geht. Laut ihrem Urteil müssen gesetzliche Krankenkassen die Kosten für Medizinal-Cannabis nicht übernehmen, selbst wenn er die einzige Behandlungsmöglichkeit einer Krankheit ist.
Der Fall
Der heute 50-jährige Kläger leidet seit 1993 an schwerer Epilepsie und einer Lähmung beider Arme und beider Beine. Zudem hat er eine Stoffwechselerkrankung, die heftige kolikartige Bauchschmerzen verursacht.
Wegen dieser Stoffwechselkrankheit verträgt der Mann die sonst üblichen Epilepsiemedikamente nicht. Daher nimmt er seit Jahren medizinische Cannabisblüten, die er sowohl zur Vorbeugung epileptischer Anfälle als auch zur Schmerzbehandlung einsetzt. Den Cannabis, für dessen Kauf er eine behördliche Ausnahmegenehmigung besitzt, bezieht der Mann über die Apotheke.
Nun verlangte der Schwerkranke von seiner Krankenkasse, die Kosten für den Cannabis zu übernehmen. Die Cannabisblüten seien für ihn die einzige medizinisch und ethisch vertretbare Behandlungsmöglichkeit, argumentierte er.
Das Urteil
In seinem Urteil vom 27. Februar (Aktenzeichen: L 4 KR 3786/13) wies das Landessozialgericht Baden-Württemberg die Klage jedoch zurück. Es gebe kein zugelassenes Fertig-Arzneimittel, das ausschließlich Medizinal-Cannabisblüten enthält, erklärten die Richter. Daher handele es sich bei den Cannabis-Produkten um zulassungsfreie Rezeptur-Arzneimittel, die in Apotheken für den Patienten individuell zusammengestellt werden. Diese gehörten jedoch nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).
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