Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Fachanwalt für Versicherungsrecht und für Gewerblichen Rechtsschutz bei der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte. © Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte
  • Von Redaktion
  • 09.02.2021 um 12:43
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lesedauer Lesedauer: ca. 07:15 Min

Bei einem Kind wird eine Entwicklungsstörung festgestellt, die die Kriterien eines Pflegefalls erfüllt. Die Eltern wollen daraufhin Leistungen aus der Pflegetagegeldversicherung, die sie für das Kind abgeschlossen haben. Der Versicherer verweigert die Zahlung und wirft den Eltern arglistige Täuschung vor. Wer hat Recht? Das musste das OLG Celle entscheiden. Über das Urteil berichtet Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke in seinem Gastbeitrag.

Was ist geschehen?

Bei der beklagten Versicherung unterhält der Kläger (Versicherungsnehmer) für seinen Sohn (versicherte Person) eine Pflegetagegeldversicherung. Die durchgeführte U6-Untersuchung des Kindes ergab, dass nach dem Gesamteindruck das Kind nicht altersgemäß entwickelt sei, unter anderem eine „Entwicklungsverzögerung“ vorliege. Das Kind befand sich sodann „über Nacht“ zur Untersuchung in einem Kinder- und Jugendkrankenhaus.

Eine hier durchgeführte MRT war ohne erheblichen Befund. Danach suchte die Mutter des versicherten Kindes einen Facharzt für Humangenetik zur genetischen Beratung auf. Dabei wurde eine „Entwicklungsverzögerung um etwa acht Monate“ festgestellt. Auf dem Untersuchungsblatt der durchzuführenden U7-Untersuchung war in dem Feld „Gesamteindruck: Kind altersgemäß entwickelt“ nichts angekreuzt. Lediglich unter „sonstige Bemerkungen“ wurde aufgeführt, dass eine „globale Entwicklungsverzögerung (macht zuletzt tolle Fortschritte)“ vorliege.

Ein von der gesetzlichen Krankenversicherung beauftragtes Gutachten zum Pflegebedarf des Kindes besagte, dass wegen einer „Entwicklungsstörung der Motorik und der Sprache bei bestätigtem Gendefekt“ die Kriterien der Pflegestufe I erfüllt seien. Daraufhin machte der Kläger bei der Versicherung Leistungen aus der Pflegetagegeldversicherung geltend.

Der Versicherer lehnte jedoch die Leistungen ab und trug vor, er hätte bei Kenntnis der nachträglich bekannt gewordenen Erkrankung des Kindes den Antrag abgelehnt. Nach den Risikogrundsätzen des Versicherers führe nämlich alleine eine Entwicklungsstörung eines Kleinkindes zwingend zur Antragsablehnung. Dazu legte er eine nachträglich durchgeführte simulierte Risikoprüfung vor. Der Versicherer erklärte den Rücktritt vom Versicherungsvertrag sowie die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung.

Der Kläger wandte sich gegen die Entscheidung des Versicherers und begehrte die Feststellung des Fortbestands der Pflegetagegeldversicherung sowie Zahlungen. Das Landgericht (LG) Hannover wies die Klage ab. Mit der Berufung zum Oberlandesgericht (OLG) Celle verfolgte der Kläger sein Begehren weiter.

Wie hat das OLG Celle entschieden?

Das OLG Celle hat entschieden, dass der streitgegenständliche Versicherungsvertrag weiterhin fortbestehe (Urteil vom 9. November 2015 – Aktenzeichen 8 U 101/15). Weder der erklärte Rücktritt, noch die Anfechtung durch den Versicherer greifen durch, so das Gericht.

Demnach habe der Versicherungsnehmer gemäß der Paragrafen 192 Absatz 6 Satz 1 Alt. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG), 1 Absatz 1, 6 Absatz 1 Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) der Versicherung in Verbindung mit den Bedingungen des Tarifs einen Anspruch auf Zahlung des verlangten Pflegetagegeldes.

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