- Von Redaktion
- 03.12.2014 um 16:42
Bisher war es so, dass wenn ein EU/EWR-Staat einem Versicherer die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb erteilt hat, dann gilt die Erlaubnis in allen EU/EWR-Staaten. Man spricht deshalb vom Europäischen Pass oder dem Single-License-Prinzip. Um in einem anderen EU/EWR-Staat tätig werden zu können, muss das Unternehmen nur noch das Notifikationsverfahren durchlaufen, oder es wird im freien Dienstleistungsverkehr tätig.
Die Notifikation ist dann notwendig, wenn das Versicherungsunternehmen eine Niederlassung in dem anderen EU/EWR Staat eröffnet oder dort Versicherungsvertreter beauftragt. Auch ein Versicherungsmakler kann eine Mittelsperson sein, wenn er auch in gewissem Umfang Regulierungsvollmachten hat, da Makler dann nicht ausschließlich für den Versicherungsnehmer tätig werden, sondern auch für den Versicherer. Reine Maklertätigkeit erfüllt den Begriff der Niederlassung nicht.
Das bedeutet, dass Versicherer aus einem EU/EWR-Staat, die in Deutschland eine Niederlassung gründen, Versicherungsvertreter beschäftigen oder Versicherungsmakler mit entsprechenden Vollmachten ausstatten, der deutschen Aufsicht (Bafin) und dem deutschen VAG unterstehen.
EU/EWR-Versicherer, die im freien Dienstleistungsverkehr tätig sind, also von Kunden direkt angesprochen werden oder über einen vom Kunden beauftragten Versicherungsmakler oder -berater, unterstehen weder Bafin, noch VAG.
Das spielt insbesondere bei der Vermittlung von Krankenversicherungen eine wesentliche Rolle, denn ein Versicherer, der in Deutschland nicht niedergelassen ist, unterliegt eben nicht dem VAG mit seinen Bestimmungen bezüglich Alterungsrückstellung, Basistarif und so weiter.
Der Gesetzgeber will hier ein Lex-PKV-Verband zum Schutz der deutschen PKV vor Wettbewerbern aus EU/EWR-Staaten kreieren. Dass die Bafin die PKV nicht beaufsichtigt, sondern sich mit ihr gemein macht, dafür gibt es mehr als nur ein deutliches Indiz aus Gesprächen und Schriftsätzen der vergangenen Monate und Jahre.
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