Außenaufnahme vom Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe © picture alliance/dpa | Uli Deck
  • Von Andreas Harms
  • 09.10.2023 um 12:36
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Wenn die Erfolgsaussichten von Therapien nicht fest genug stehen und auch nicht wissenschaftlich belegt sind, braucht die Krankenkasse die Medikamente nicht zu zahlen. Das entschied das Bundesverfassungsgericht im Fall eines tödlich erkrankten Kindes.

Eine Krankenkasse muss das Medikament für die experimentelle Therapie eines schwer kranken Kindes nicht zahlen. Eine entsprechende Beschwerde der gesetzlichen Vertreter lehnte das Bundesverfassungsgericht ab.

Der 2020 geborene Junge leidet am infantilen Tay-Sachs-Syndrom, einer tödlichen Stoffwechselerkrankung. Daran Erkrankte verlieren nach und nach geistige und motorische Fähigkeiten. Die Lebenserwartung beträgt nur selten über drei Jahre.

Die Krankheit gilt als unheilbar, es gibt keine anerkannte Therapie. Bislang lassen sich nur Verläufe mildern oder verzögern. Ein entsprechendes Medikament namens Tanganil bekam das Kind ab Frühjahr 2022. Dabei handelte es sich aber um eine sogenannte Off-Label-Therapie – also aus einem nicht genehmigten Anwendungsgebiet.

Im November sollte der Patient auf ein Medikament mit dem Wirkstoff Miglustat umsteigen, die Krankenkasse sollte das bezahlen. Die Kinderärztin begründete es damit, dass Miglustat bei anderen unheilbaren Nervenkrankheiten den Zustand stabilisiere.

Die Krankenkasse holte vom Medizinischen Dienst ein Gutachten ein und lehnte den Antrag daraufhin ab. Später ging der Fall ans Sozialgericht Osnabrück. Das entschied im Eilverfahren zugunsten des Patienten. Doch das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hob das wieder auf. Auch bei sehr schweren Krankheiten bräuchte man „ein Mindestmaß an wissenschaftlicher Datengrundlage, die über den Tierversuch hinausgingen“, hieß es dazu. Doch die gebe es laut Medizinischem Dienst nicht.

Anschließend wollten die gesetzlichen Vertreter des Patienten vors Bundesverfassungsgericht ziehen. Die abgelehnte Kostenübernahme verletze ihn in seinen Grundrechten, so die Begründung. Doch das Gericht stufte die Beschwerde als unzulässig ein. Die Verletzung der Grundrechte sei nicht ausreichend dargelegt worden.

Es gebe keinen verfassungsrechtlichen Anspruch gegen die Krankenkasse, dass sie bestimmte Leistungen bereitstellt, hieß es weiter. Zwar könnten Gerichte in bestimmten Fällen bei lebensbedrohlichen oder tödlichen Krankheiten einschreiten und Kassen zum Zahlen verurteilen. „Dabei muss allerdings die vom Versicherten gewählte andere Behandlungsmethode eine auf Indizien gestützte, nicht ganz fernliegende Aussicht auf Heilung oder wenigstens auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf versprechen“, schränkt das Verfassungsgericht ein. Rein experimentelle Behandlungen ohne ausreichende Indizien fallen nicht darunter. Man könne dem Landessozialgericht nicht vorwerfen, dass es „eine solche nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf“ nicht sieht.

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Andreas Harms

Andreas Harms schreibt seit 2005 als Journalist über Themen aus der Finanzwelt. Seit Januar 2022 ist er Redakteur bei der Pfefferminzia Medien GmbH.

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