Wer arbeitsunfähig ist, erhält vom Arbeitsgeber in der Regel sechs Wochen Entgeltfortzahlung. © dpa/picture alliance
  • Von Redaktion
  • 22.11.2016 um 16:23
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Es ist wieder soweit: Der Kopf brummt, der Kreislauf spinnt und die Nase läuft – es ist Erkältungszeit. Aber welche Rechte haben Arbeitnehmer, wenn sie wegen Krankheit arbeitsunfähig sind oder sich um ihr erkranktes Kind kümmern müssen? Die Antworten gibt es hier.

Wer arbeitsunfähig ist, erhält vom Arbeitsgeber in der Regel sechs Wochen Entgeltfortzahlung. Das heißt: das gewohnte Gehalt. Danach zahlt die Krankenkasse 70 Prozent des Bruttogehalts – jedoch nicht mehr als 90 Prozent des letzten Nettoarbeitsentgeltes.

Eine Begrenzung der Krankengelddauer gibt es nicht. Nur für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ist der Krankengeldbezug (einschließlich der Entgeltfortzahlung) auf einen Zeitraum von 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren beschränkt.

Sonderfall Kinder

Gesetzlich versicherte Eltern bekommen für jedes gesetzlich versicherte Kind bis zu zehn Arbeitstage Krankengeld im Jahr unter folgenden Bedingungen: Das Kind ist unter zwölf Jahre alt und muss laut einem ärztlichem Attest beaufsichtigt, betreut oder gepflegt werden.

Das gilt nur, wenn keine andere im Haushalt lebende Person die Pflege übernehmen kann. Insgesamt ist der Anspruch bei einem Kind auf 10 Arbeitstage gedeckelt. Bei zwei Kindern können es maximal 20 und bei drei und mehr Kindern 25 Tage sein. Alleinerziehende Elternteile steht jeweils das Doppelte zu.

Bei behinderten und auf Hilfe angewiesenen Kindern, die gesetzlich versichert sind, besteht ohne Altersbegrenzung der Anspruch der versicherten Eltern auf Krankengeld.

Eltern schwerstkranker Kinder, die eine Lebenserwartung von nur wenigen Wochen oder Monaten haben, haben einen zeitlich unbegrenzten Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld.

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