- Von Juliana Demski
- 18.02.2020 um 13:33
Was ist geschehen?
Der private Krankenversicherer Axa erhöht in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 1. Januar 2015 seine Beiträge in den Tarifen „EL Bonus“, „TN91“ und „Vital-Z-N“. Ein Versicherter findet das unzulässig und schaltet aufgrund der in seinen Augen unzureichenden Aufklärung über die Erhöhungen seinen Anwalt ein. Der Fall landet vor Gericht.
Axa will Kunden gesünder machen
Das sind die 10 größten Versicherer Deutschlands
Axa verkauft einen Teil ihrer Fondspolicen an Mylife
Das Urteil
Nach mehreren Vorinstanzen landet der Fall beim Oberlandesgericht (OLG) Köln. Die Richter urteilen Folgendes (Aktenzeichen 9 U 138/19):
Es wird festgestellt, dass die Prämienerhöhungen in den Tarifen EL Bonus und Vital–Z–N zum 01.01.2014 und im Tarif EL Bonus zum 01.01.2015 jeweils für die Zeit bis zum 31.03.2019 unwirksam waren und der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages – bezogen auf den letzten rechtmäßigen Beitrag vom 01.12.2012 in Höhe von insgesamt 256,40 Euro – verpflichtet ist.
Das OLG erkennt an, dass der Versicherer nach Paragraf 203 Absatz 2 Satz 1 VVG berechtigt ist, bei nachhaltigen Änderungen der Rechnungsgrundlagen die Prämie auch für Bestandsverträge neu festzusetzen – sofern ein unabhängiger Treuhänder der Prämienanpassung zustimmt. „Diese Voraussetzungen liegen nach dem unstreitigen Sachvortrag der Parteien vor“, heißt es vom Gericht.
Erläuterungen zur Beitragsanpassung nicht klar genug
Aber: Die von der Axa vorgelegten Begründungsschreiben zu den Tarifen EL Bonus und Vital-Z–N nebst Anlagen für die Jahre 2014 und 2015 genügten laut der Richter nicht den Mindestanforderungen an eine Mitteilung der maßgeblichen Gründe im Sinne des Paragrafen 203 Absatz 5 VVG. Bei dieser Mitteilungspflicht handele es sich aber um eine gesetzliche Voraussetzung für das Wirksamwerden der Prämienerhöhungen.
Die Erläuterungen der Axa seien zu allgemein gehalten. „Eine hinreichend klare Bezugnahme auf die Rechnungsgrundlage, welche die konkrete Prämienanpassung ausgelöst hat, erfolgt nicht“, geben die Richter unter anderem an. Und weiter:
Hinzu kommt, dass die Erläuterungen der Beklagten in dem Informationsblatt zur Beitragsanpassung zum 01.01.2014 missverständlich, wenn nicht gar inhaltlich falsch sind. Ein Versicherungsnehmer wird bei einem Blick in die Versicherungsbedingungen feststellen, dass nach § 8 b MB/KK jährlich für jeden Tarif nicht nur die Versicherungsleistungen, sondern auch die Sterbewahrscheinlichkeiten zu überprüfen sind. Abweichungen bei einer der beiden Rechnungsgrundlagen über dem jeweils geltenden Prozentsatz können, wie in den Bedingungen ausgeführt, eine Beitragsanpassung auslösen. Entsprechendes ergibt sich aus § 203 VVG i.V.m. der dort genannten Normenkette. Für einen Empfänger der Mitteilung der Beklagten stellt sich daher bei einem Abgleich mit den gesetzlichen und tariflichen Vorgaben für eine Beitragsanpassung die Frage, ob nach dem Inhalt des. Informationsblattes eine vorgeschriebene Überprüfung der Sterbewahrscheinlichkeiten nicht durchgeführt wurde oder nur deshalb nicht erwähnt wird, weil eine Abweichung über dem Prozentsatz von 5 % nicht festgestellt wurde. Auch insofern sind die Angaben unklar.
„Verwirrend“ fanden die Richter auch, dass in dem Informationsblatt unter den „weiteren Faktoren“, die neben den Leistungsausgaben den Beitrag beeinflussen können, an oberster Stelle die steigende Lebenserwartung genannt werde. Die Begriffe „steigende Lebenserwartung“ und „Sterbewahrscheinlichkeit“ verwende die Axa als Synonyme. Der Kunde werde sich deshalb fragen, ob Axa Veränderungen bei der Rechnungsgrundlage Sterbewahrscheinlichkeit nur für die Berechnung der Beitragshöhe oder auch als möglichen auslösenden Faktor berücksichtigt habe.
Rafael Richter
Vor 5 JahrenDie einzigen Gewinner werden die Rechtsanwälte – dank BRAGO – sein, denen es ja nur recht ist “lange im Spiel” zu bleiben. Auch wenn sie in der Sache verlieren, gewinnt die Kanzlei.
Nachdem BGH-Urteil wird sich keiner mehr an sie erinnern, auch dies wird denen recht sein.
Werner Stegemann
Vor 2 Jahren….und natürlich wird man den abgeschmetterten Klägern zu einer Revision raten, damit sich die Kosten nochmal erhöhen. Mich wundert manchmal schon, dass dieses der RS-Versicherer tlw. mit trägt. Ach ja, Kontakt zu RA kommen nur unter großen Bemühungen zustande, ansonsten wird man von Jurastudenten bedient, welche sich allerdings größte Mühe geben sowie nett und freundlich Rede und Antwort stehen.
2 Kommentare
- anmelden
- registrieren
kommentierenRafael Richter
Vor 5 JahrenDie einzigen Gewinner werden die Rechtsanwälte – dank BRAGO – sein, denen es ja nur recht ist “lange im Spiel” zu bleiben. Auch wenn sie in der Sache verlieren, gewinnt die Kanzlei.
Nachdem BGH-Urteil wird sich keiner mehr an sie erinnern, auch dies wird denen recht sein.
Werner Stegemann
Vor 2 Jahren….und natürlich wird man den abgeschmetterten Klägern zu einer Revision raten, damit sich die Kosten nochmal erhöhen. Mich wundert manchmal schon, dass dieses der RS-Versicherer tlw. mit trägt. Ach ja, Kontakt zu RA kommen nur unter großen Bemühungen zustande, ansonsten wird man von Jurastudenten bedient, welche sich allerdings größte Mühe geben sowie nett und freundlich Rede und Antwort stehen.