- Von Karen Schmidt
- 10.12.2021 um 12:33
Ottonova habe „unter Verstoß gegen Paragraf 9 HWG in seiner alten Fassung für die Erkennung und Behandlung von Krankheiten geworben, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Menschen beruht. Eine eigene Wahrnehmung im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, dass der Arzt den Patienten nicht nur sehen und hören, sondern auch – etwa durch Abtasten, Abklopfen oder Abhören oder mit medizinisch-technischen Hilfsmitteln wie beispielsweise Ultraschall – untersuchen kann. Das erfordert die gleichzeitige physische Präsenz von Arzt und Patient und ist im Rahmen einer Videosprechstunde nicht möglich“, heißt es vom BGH.
Nach Paragraf 9 Satz 2 HWG in seiner neuen Fassung sei das in Satz 1 geregelte Verbot zwar nicht auf die Werbung für Fernbehandlungen anzuwenden, die unter Verwendung von Kommunikationsmedien erfolgten. Und zu diesen Kommunikationsmedien gehörten auch Apps, stellten die Richter klar. Das gelte aber nur, wenn nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen nicht erforderlich sei. „Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt“, heißt es in der Pressemitteilung weiter.
Und wie reagiert Ottonova?
Ottonova-Gründer und Vorstandsvorsitzender, Roman Rittweger, akzeptiert die Entscheidung aus Karlsruhe: „Natürlich sind wir enttäuscht, aber es ist gut, dass wir Klarheit haben. Wir werden weiterhin die Digitalisierung in der Krankenversicherung vorantreiben und unserer Vorreiterrolle gerecht werden. Wir stehen bei den digitalen Möglichkeiten in der medizinischen Behandlung noch ganz am Anfang, der Zuspruch hierfür wird sich – wie ohnehin die gesamte Branche – in den kommenden Jahren zunehmend verändern.“
Thomas Oßwald, Chefjustiziar von Ottonova, ergänzt: „Wir müssen natürlich zunächst die Urteilsbegründung abwarten. Aber es ist schwer nachvollziehbar, dass die Fernbehandlung einerseits von der Politik gewollt und dem Gesetzgeber erlaubt, die Werbung dafür aber verboten ist.”
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