- Von Manila Klafack
- 27.11.2020 um 12:35
Dieses Geschäftsjahr war für alle Unternehmer vor allem durch eines gekennzeichnet, die Corona-Pandemie. Insbesondere jetzt, wenn sich das Jahr dem Ende entgegen neigt, fragt sich der ein oder andere, wie sich die Corona-Krise auf die Steuerlast auswirkt. Was senkt die Steuern? Wo lässt sich noch etwas sparen? Wie müssen Hilfen kalkuliert werden
Corona-Überbrückungshilfe
Die Corona-Überbrückungshilfe soll das Wegfallen von Umsätzen während der Pandemie auffangen. Sie gilt allerdings steuerlich als „gewinnerhöhende Betriebseinnahme“. Damit muss der Steuerpflichtige darauf eingestellt sein, dass ein Bezug dieser Soforthilfe für 2020 die Steuerlast erhöht – auch wenn der Jahresumsatz selbst geringer war.
Steuerstundungen mit erleichtertem Verfahren
Hilfen gibt es auch für diejenigen, die ihre Steuervorauszahlungen während des laufenden Jahres stunden mussten. Hier unterstützen die Finanzbehörden die Betroffenen unbürokratisch bis zum 31. Dezember 2020. Im Anschluss dürfen die Ämter die Stundungen der Steuerlast im erleichterten Verfahren noch bis zum 31. März 2021 gewähren. Darüber hinaus muss dann der übliche Weg beschritten werden. Dazu gehört, alle erforderlichen Nachweise zu erbringen.
Steuerfreie Corona-Prämie an Mitarbeiter
Chefs können ihre Mitarbeiter noch bis zum 31. Dezember mit einer steuer- und sozialversicherungsfreien Sonderzahlung in Höhe von bis zu 1.500 Euro bedenken. Diese Sonderleistungen müssen zusätzlich zum Arbeitsentgelt gezahlt werden. Eine Entgeltumwandlung ist nicht möglich. Die Sonderzahlung ist zwar für Angestellte gedacht, die in der Pandemie besonders gefordert waren und sind. Das Steuerrecht wird jedoch nicht nach Berufen getrennt. Damit kann in allen Branchen diese Prämie gezahlt werden, wenn die notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Abschreibungen noch in diesem Jahr nutzen
Geringwertige Wirtschaftsgüter können bis zu einem Nettobetrag von 800 Euro noch im laufenden Jahr komplett abgeschrieben werden. Bei der Planung kleinerer Anschaffungen könnte sich das vor allem für diejenigen Unternehmen lohnen, die in diesem schwierigen Jahr einen guten Gewinn erzielen konnten. Die Regelung gilt ebenfalls bei einem Kauf per Kreditkarte, wenn die Kreditkartenabrechnung erst im Januar erfolgt.
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Investitionen bereits jetzt geltend machen
Sind für das kommende Jahr Investitionen geplant, können Ausgaben, die bereits jetzt angefallen sind, steuerlich geltend gemacht werden. Grundlage hierfür ist Paragraf 7g Einkommenssteuergesetz. Die degressive Abschreibung für diese Investitionen schmälert sofort den Gewinn. Nutzen können Selbstständige diesen Investitionsabzugsbetrag sowohl für Maschinen und Betriebsmittel als auch für digitale Wirtschaftsgüter.
Extra-Tipp speziell für Unternehmensgründer
Wer sich bereits mit dem Gedanken an eine Selbstständigkeit beschäftigt hat und den Schritt aufgrund der Corona-Krise auf 2021 verschoben hat, kann bereits entstandene Investitionen als sogenannte vorweggenommene Betriebsausgaben im Jahr 2020 steuerlich berücksichtigen. Sie können mit anderen Einkünften verrechnet werden.
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