Aufgrund der Verbreitung des Coronavirus sind auch Kinos geschlossen. Umstritten ist, ob Versicherer für den Schaden der betroffenen Unternehmen im Rahmen der Betriebsschließungsversicherung aufkommen müssen. © picture alliance/Marijan Murat/dpa
  • Von Redaktion
  • 03.04.2020 um 16:45
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„Da das Covid-19 nicht in den Bedingungen namentlich genannt ist, besteht leider kein Versicherungsschutz“, zitiert die Rechtsanwaltskanzlei Jöhnke & Reichow aus einem Ablehnungsschreiben der Württembergischen Versicherung. „Nur wenn sich die behördliche Anordnung zur Betriebsschließung auf eine der in den Bedingungen genannten Krankheiten oder Krankheitserreger bezieht, besteht Versicherungsschutz“, heißt es darin.

Hier geht es zum gesamten Wortlaut des Ablehnungsschreibens.

Hier geht es zu den Hintergründen des am Freitag in Bayern erzielten Kompromiss zur Teilentschädigung von Betrieben. Ob die Württembergische der Einigung folgen wird, ist derzeit nicht bekannt.

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