- Von Karen Schmidt
- 01.07.2020 um 12:54
Beispielfall BU-Versicherung
Die Kanzlei weist dabei auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Berufsunfähigkeitsversicherung gestützt auf Paragraf 242 Bürgerliches Gesetzbuch hin. Danach sind Versicherer wegen der besonderen Ausgestaltung dieser Versicherung nach Treu und Glauben gehalten, ihre überlegene Sach- und Rechtskenntnis nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers auszunutzen.
Deshalb setze eine beiderseits interessengerechte Vereinbarung über die Leistungspflicht ein lauteres und vertrauensvolles Zusammenwirken der Vertragspartner voraus, dass auf Ergebnisse abziele, die den Tatsachen und der Rechtslage entsprechen. Danach seien solche Vergleiche nur zulässig, wenn zum einen Unsicherheiten über die Leistungspflicht bestehe und zum anderen, wenn der Versicherer seinen Kunden ausführlich auch über die mit dem Vergleich verbundenen Nachteile aufgeklärt habe. Gerade mit dieser Aufklärungsverpflichtung wolle der BGH sicherstellen, dass ein Kunde eigenverantwortlich darüber entscheiden könne, ob er sich auf diesen Vergleich einlassen will.
Konkret fordert der BGH hierzu Folgendes:
(…) „Derartige Vereinbarungen setzen eine noch unklare Sach- und Rechtslage sowie vor ihrem Abschluss klare, unmissverständliche und konkrete Hinweise des Versicherers dahingehend voraus, wie sich die vertragliche Rechtsposition des Versicherungsnehmers beurteilt und wie diese durch den Abschluss der Individualvereinbarung verändert oder eingeschränkt wird.“ (…)
„Wir halten diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch mit Blick auf Paragraf 1a VVG klar auf die aktuellen Betriebsschließungsfälle übertragbar“, sagt Strübing. „Ähnlich wie in den Fällen der Berufsunfähigkeitsversicherung, hat auch eine Betriebsschließung häufig existenzielle Bedeutung. Zudem dürfte durch die Bezugnahme auf das Infektionsschutzgesetz und die unterschiedlichen Möglichkeiten entsprechender Schließungsverfügungen für einen in Versicherungsfragen unerfahrenen Versicherungsnehmer die Einschätzung des Versicherungsfalls ebenso schwierig machen, wie in der Berufsunfähigkeitsversicherung.“
Damit hätten die meisten Versicherer ihre Kunden aber „klar, unmissverständlich und konkret“ darauf hinzuweisen müssen, dass bestenfalls Zweifel über den Leistungsanspruch bestehen, so Strübing weiter. „Ebenso klar und deutlich hätten sie darauf hinweisen müssen, dass die Annahme des Vergleiches auch zu einer nachteiligen Vertragsanpassung dergestalt führt, dass SARS Cov-2 nicht mehr versichert ist. Denn genau solche Klauseln, die im Ergebnis zu einer Vertragsänderung führen, enthalten viele Vergleichsangebote“, heißt es in der Mitteilung weiter.
„Diesen Anforderungen entsprechen die meisten Vergleichsangebote nicht. Sie enthalten bestenfalls sehr allgemeine Ausführungen zur Rechtslage und weisen in keinem der uns bekannten Fälle darauf hin, dass mit dem Vergleich auch eine nachteilige Vertragsanpassung verbunden ist“, so Strübing. „Kunden, die solche Vergleiche abgeschlossen haben, raten wir, diese von einem spezialisierten Fachanwalt prüfen zu lassen und auch die weitere Versicherungsleistung zu fordern.“
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