- Von Lorenz Klein
- 25.06.2021 um 14:02
„Arztpraxen und Impfzentren bleiben auf Astrazeneca-Dosen sitzen“, titelten die „Lübecker Nachrichten“ am Dienstag. Die schleppende Nachfrage nach dem Impfstoff von Astrazeneca – die sich bundesweit bemerkbar macht – spiegelt die tiefe Verunsicherung der Menschen darüber wider, wie sicher das Vakzin für sie ist. Auch die unsichere Rechtslage im Hinblick auf Haftungsfragen im Falle eines Impfschadens dürfte dazu beigetragen haben, auch wenn die Risiken noch so klein erscheinen.
Bei den Impfstoffen von Biontech und Moderna war die Rechtslage schon immer eindeutig: Wer über 18 Jahre alt ist (im Falle von Biontech bereits über 16 Jahre alt ist) und durch die Corona-Impfung einen Impfschaden erleidet, kann Ansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz geltend machen – und dadurch in den Genuss von Renten oder Zulagen kommen.
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Im Falle von Astrazeneca-Geimpften lag die Sache anders: Nach den Bestimmungen der einzelnen Bundesländer konnten nur Über-60-Jährige im Falle eines Impfschadens Ansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz geltend machen. Für Jüngere galt dies aufgrund der eingeschränkten Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) nicht so ohne weiteres. Doch mit dieser Ungleichbehandlung ist es nun vorbei.
„Endlich eine wichtige Haftungslücke geschlossen“
„Bundestag und Bundesrat haben vor kurzem eine entsprechende Gesetzesänderung in Paragraf 60 Absatz 1 Nr. 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG) beschlossen und damit eine bundeseinheitliche, verbindliche Regelung geschaffen“, stellt die Fachanwältin Yvonne Schuld in einem aktuellen Beitrag auf dem Portal Anwalt.de klar.
„Damit ist für alle Personen unter 60 Jahren, die sich trotz aller Risiken für eine Impfung mit Astrazeneca entscheiden, endlich eine wichtige Haftungslücke geschlossen worden. Die Vorschrift gilt sogar rückwirkend für alle Impfungen ab 27. Dezember 2020“, erklärt Schuld.
Wann ein Impfarzt haftet
Zugleich betont die Anwältin, dass die Ansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz oft nur einen kleinen Teil der Impfschäden und der durch sie bedingten Mehraufwendungen abdeckten. „Daher sollten Patienten mit Impfschäden immer prüfen lassen, ob in ihrem Fall möglicherweise auch Schadensersatzansprüche gegen den Impfarzt bestehen“, schreibt sie.
In Betracht komme demnach zum Beispiel eine Haftung des Impfarztes wegen Aufklärungsfehlern (falsche oder fehlende Aufklärung) oder Behandlungsfehlern – etwa bei Schäden durch mangelnde Hygiene oder vertauschten Impfmittel. Allerdings gilt: Die Regulierung solcher Fälle sei oft kompliziert und langwierig.
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