Der Arzt Amin Ballouz führt an einem Patienten in seiner Praxis in Schwedt einen Ultraschall durch. © Getty Images
  • Von Redaktion
  • 14.07.2016 um 09:13
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lesedauer Lesedauer: ca. 01:45 Min

Jeder Arzt ist verpflichtet, seine Tätigkeit über eine Berufshaftpflichtversicherung abzusichern. Die Ärztezeitung hat sich nun mit einem speziellen Fall und seinen Folgen beschäftigt: Was passiert, wenn ein niedergelassener Arzt für den Notdienst einen Vertreter beschäftigt und sich im Nachhinein herausstellt, dass dieser gar nicht versichert war?

Diese Frage beschäftigte nämlich einen Hausarzt aus Nordrhein. Der Arzt wusste, dass es bei der Suche nach einem Vertreter zu seinen Aufgaben gehört, sich davon zu überzeugen, dass der Kandidat die erforderliche Qualifikation und eine gültige Berufshaftpflicht besitzt. Deshalb wählt er solche Vertreter aus einem speziellen Verzeichnis von „Pool-Ärzten“ aus, das die Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein führt. Denn um dort aufgenommen zu werden, müssen Ärzte ihre fachliche Qualifikation und Versicherung nachweisen. Die Aufnahme in das Verzeichnis gilt jeweils für zwei Jahre.

Der Arzt fragt sich nun, ob er mit der Arztwahl aus dem Pool sich auf jeden Fall auf der rechtlich sicheren Seite befindet. Was wäre beispielsweise, wenn die Versicherung zwischenzeitlich nicht bezahlt wurde oder dem Arzt wegen eines Versicherungsfalls seitens der Versicherung gekündigt wurde und er noch keine neue Versicherung abgeschlossen hat?

Die Möglichkeit, sich gegen einen solchen Fall extra abzusichern, besteht bei den Haftpflichtversicherern offenbar nicht, fand der Hausarzt heraus. Das Beschäftigen eines Vertreters sei aber über die eigene Berufshaftpflichtversicherung abgedeckt, erklärt Patrick Weidinger, Rechtsanwalt bei der Deutschen Ärzteversicherung. „Rechnet der Vertretene den Notdienst ab, ist er dem Patienten gegenüber in der Pflicht“, sagt er.

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Im Zuge der sogenannten Delikthaftung bestünde jedoch die Pflicht, den Vertreter sorgfältig auszuwählen. Hat der Arzt alles richtig gemacht, springt der Haftpflichtversicherer ein, wenn ein Patient ihn für den Fehler des Vertreters haftbar macht.

Das ändere jedoch nichts an der weiter bestehenden persönlichen Haftung des Vertreters, sagt Anwalt Weidinger. „Der Versicherer kann den Vertretungs-Arzt in Regress nehmen.“ Hat dieser keine Haftpflichtversicherung, haftet er – wie auch gegenüber dem Patienten – mit seinem Privatvermögen.

Die HDI Versicherung weist gegenüber der Ärztezeitung darauf hin, dass die gesetzliche Haftpflicht von Vertretern über die Berufshaftpflichtversicherung des Auftraggebers gedeckt sei, nicht aber ihre persönliche Haftpflicht. Eine sorgfältige und gewissenhafte Auswahl des Vertreters solle deshalb immer im eigenen Interesse des Versicherungsnehmers sein.

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