Wenn Mitarbeiter unter Alkoholeinfluss Fehler machen, kann das als grobe Fahrlässigkeit gelten. © picture alliance / Patrick Pleul/dpa-Zentralbild/ZB | Patrick Pleul
  • Von Manila Klafack
  • 30.07.2020 um 17:35
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lesedauer Lesedauer: ca. 01:55 Min

Viele Gewerbeversicherungen leisten im Ernstfall nicht, wenn der Mitarbeiter eines Unternehmens vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Doch was heißt das eigentlich konkret und wo liegen die Unterschiede zur leichten Fahrlässigkeit?

Fehler können geschehen. Manche sind jedoch in der Folge erheblich teurer als andere. Das gilt im privaten wie im beruflichen Umfeld gleichermaßen. Für Sach-, Personen- oder Vermögensschäden müssen nicht nur Privatpersonen unbegrenzt aufkommen, sondern auch Unternehmen in der Form einer juristischen Person. Daher gilt für eine Betriebshaftpflichtversicherung als Äquivalent zur privaten Haftpflichtversicherung, dass die Mitarbeiter in den Versicherungsschutz integriert sein sollten.

Vorsatz und Fahrlässigkeit: Was ist was?

Verzicht auf den Einwand beziehungsweise die Einrede der groben Fahrlässigkeit ist eine Klausel, die im Zusammenhang mit entsprechenden Versicherungstarifen der Gewerbeversicherung häufig genannt wird. Dabei geht es um eine Konkretisierung der Regulierung im Schadenfall.

Denn nicht jeder Versicherungsfall hat eine 100-prozentige Übernahme der Kosten eines Schadens zur Folge: Wird ein Vorsatz oder eben eine grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen, so kann die Leistung ganz oder teilweise von der Versicherung gestrichen werden. Denn bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit wird bewusst in Kauf genommen, dass ein Schaden entstehen könnte.

Bei Vorsatz handelt eine Person aktiv so, dass Gesetze oder Regeln missachtet und die Folgen „mit Absicht“ in Kauf genommen werden. Grobe Fahrlässigkeit liegt dagegen vor, wenn jemand die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt und leichtfertig handelt.

Kleine Missgeschicke sind kein Problem

Für die Betriebshaftpflichtversicherung bedeuten Missgeschicke, die unabsichtlich oder aufgrund einer leichten Fahrlässigkeit geschehen, grundsätzlich kein Problem. Denn wie schnell kann es zum Beispiel geschehen, dass ein Maler bei der Arbeit einen teuren Perserteppich mit Farbe verunreinigt oder eine Kundin im Friseursalon über ein vergessenes Verlängerungskabel stürzt und sich dabei verletzt.

Bei solchen Fällen handelt es sich weder um grobe Fahrlässigkeit noch um Vorsatz. Solche Schäden werden in der Regel anstandslos von der Betriebshaftpflichtversicherung beglichen. Gleiches gilt etwa für verlorene Schlüssel durch einen Gebäudereiniger, wenn daraufhin die gesamte Schließanlage getauscht werden muss. Oder wenn ein Handwerker einen Schaden in einer Wohnung verursacht, der ersetzt werden muss. Für genau solche Zwischenfälle, die weder Vorsatz noch grob fahrlässig sind, gibt es die gewerblichen Versicherungen.

Kein Versicherungsschutz bei vorsätzlichem Handeln

Anders sieht es dagegen aus, wenn etwa ein Maschinenführer in der Produktionshalle Alkohol getrunken hat und es daraufhin zu einem Maschinenschaden kommt. Hier liegt grobe Fahrlässigkeit vor. Denn der Mitarbeiter wusste, dass er gegen Regeln verstoßen würde und nahm so bewusst einen Schaden in Kauf. Diese grobe Fahrlässigkeit kann bei vielen Tarifen der Betriebshaftpflichtversicherung eingeschlossen werden. Manche Versicherer verzichten allerdings nur bis zu einem vorher definierten Höchstbetrag des Schadens auf die Einrede wegen einer groben Fahrlässigkeit.

Ganz anders sieht es bei Vorsatz aus. Zerkratzt beispielsweise ein Automechaniker absichtlich das teure Auto eines pöbelnden Kunden, und wird diese Absicht und der Vorsatz nachgewiesen, springt die Betriebshaftpflichtversicherung der Kfz-Werkstatt nicht ein. Dann muss der Mitarbeiter für diesen Schaden selbst aufkommen.

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Manila Klafack

Manila Klafack war bis März 2024 Redakteurin bei Pfefferminzia. Nach Studium und redaktioneller Ausbildung verantwortete sie zuvor in verschiedenen mittelständischen Unternehmen den Bereich der Öffentlichkeitsarbeit.

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