- Von Manila Klafack
- 05.11.2020 um 09:18
Der Trockenbaubetrieb wurde beauftragt, die Decken in einem Büro abzuhängen. Bei der Montage arbeitet ein Mitarbeiter diese Routineaufgabe nicht ganz sorgfältig ab. Die Folge: Eine Deckenplatte ist nicht richtig befestigt und fällt ab. Unglücklicherweise trifft sie dabei einen Angestellten des Kunden am Kopf. Durch die Verletzung fällt er lange aus, muss eine Reha-Maßnahme absolvieren und verlangt Schmerzensgeld. Das alles summiert sich auf 150.000 Euro.
Ein anderes Beispiel: Der Mitarbeiter eines Hausmeisterservice befreit im Winter einen kleinen Weg zu einem Wohnhaus nicht von Eis und Schnee. Ausgerechnet dort rutscht dann ein Bewohner dieses Hauses aus und verletzt sich schwer an der Hüfte. Er muss per Hubschrauber in eine Spezialklinik gebracht werden. Die notwendigen Bergungs- und Transportkosten, das Schmerzensgeld, die Behandlungs- und Reha-Kosten sowie der Verdienstausfall betragen 742.000 Euro.
„Unglück schläft nicht“
Wären diese Betriebe nicht über eine Betriebshaftpflichtversicherung genau für solche Fälle geschützt, hätte das ihren Ruin bedeuten können. Personenschäden wie dieser geschehen schnell. Ob bei einem Einzelhändler jemand ausrutscht, dabei unglücklich fällt und sich verletzt, oder ob ein Sachschaden durch die Arbeit selbst passiert. Der alte Spruch „Unglück schläft nicht“ trifft immer zu.
Wenn durch das Handeln eines Mitarbeiters des versicherten Unternehmens ein Anderer einen körperlichen oder materiellen Schaden erleidet, springt die Betriebshaftpflichtversicherung ein. Selbst Umwelt- und Folgeschäden wie ein Verdienstausfall, der sogenannte unechte Vermögensschaden, sind in der Regel abgedeckt.
Welche Personenschäden reguliert die Betriebshaftpflicht?
Grundsätzlich sind alle finanziellen Forderungen aus Verletzungen oder Schädigungen der Gesundheit sowie Todesfälle abgesichert, die im Rahmen der beruflichen Tätigkeit entstehen. In den meisten Fällen zählen folgende Leistungen dazu:
- Übernahme Verdienstausfall
- Alle ärztlichen Behandlungskosten
- Schmerzensgeld
- Reha-Kosten
- Bergungskosten
- Rentenzahlung bei Berufsunfähigkeit
- Folgekosten bei Invalidität
- Beerdigungskosten bei Todesfall
Wie hoch sollte die Deckungssumme für Personenschäden sein?
Für Personenschäden in der Betriebshaftpflichtversicherung empfehlen Experten eine Deckungssumme von mindestens 3 Millionen Euro. Je nach Branche ist eine höhere Deckungssumme, zum Beispiel 10 Millionen Euro, sinnvoll.
Wann zahlt die Betriebshaftpflicht nicht?
Sobald es sich bei dem Vorfall nicht um einen Unfall, sondern um Vorsatz handelt, können keine Leistungen aus der betrieblichen Haftpflichtversicherung beansprucht werden. Eine weitere Einschränkung betrifft die versicherten Personen. In der Regel sind nur Dritte, nicht der Versicherungsnehmer und seine eigenen Mitarbeiter, darüber abgesichert. Diese Unfälle würden in die gesetzliche Unfallversicherung fallen.
Das sind die Unterschiede zwischen Berufs- und Betriebshaftpflicht
„Die Kosten der Betriebseinrichtung werden häufig unterschätzt“
Der Unterschied zwischen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
Darauf kommt es bei der Absicherung von Personenschäden an
Die richtige Höhe der Deckungssumme bei der Betriebshaftpflichtversicherung ist ebenso wichtig wie die sonstigen Versicherungsbedingungen. Das Prüfen eventueller Ausschlüsse ist daher wichtig, wenn im Schadenfall nicht plötzlich festgestellt werden will, dass genau dieses Risiko nicht versichert war.
Außerdem gibt es Angebote, die zusätzlich zu den betrieblichen Risiken auch die privaten in einer Privathaftpflichtversicherung miteinschließen. Das kann eine sinnvolle Option sein. Würde zum Beispiel der Unternehmer bei einem privaten Fahrrad-Ausflug etwas riskant überholen, dadurch stürzt ein anderer Radfahrer und verletzt sich, muss die private Haftpflichtversicherung eingeschaltet werden.
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