- Von Lorenz Klein
- 19.07.2017 um 10:41
Last, but not least:
Auch eine bestehende Vermögensschadenhaftpflicht würde diesen „echten“ Vermögensschaden regulieren. Allerdings ist diese Police nicht für Personen oder Sachschäden zuständig.
Eine erste Orientierung im Haftpflicht-Dschungel lautet daher so:
Eine Berufshaftpflicht ist wie eine Betriebshaftpflicht, an die eine Vermögensschadenhaftpflicht angedockt ist.
Doch ganz so einfach ist es dann leider doch nicht. „Die Berufs- und die Betriebshaftpflicht decken den Personen und Sachschaden ab“, stellt Makler Helge Kühl zunächst klar. Doch einige Versicherer verwendeten den Begriff der Berufshaftpflicht irrtümlich auch, wenn es um die Absicherung von reinen Vermögensschäden geht, so Kühl.
„Dabei gilt bei den dort mitversicherten Vermögensschäden in der Regel der Ausschluss von allem, was mit Lieferung und Leistung zu tun hat – de facto also von sehr vielen potenziellen Schadenereignissen.“
Daraus folgt für den Makler, dass „eine Reihe von Berufen zur Absicherung dieses speziellen Risikos immer eine gesonderte Vermögensschadenhaftpflicht“ benötigen. Er selbst als Versicherungsmakler sei dazu sogar per Gesetz verpflichtet, sagt Kühl.
Welche Berufe einen Haftpflichtschutz abschließen müssen, erklärt Peter Heider vom Versicherer Axa so:
„Zwingend erforderlich sind Berufshaftpflichtversicherungen immer dort, wo Pflichtversicherungen existieren, wie beispielsweise bei den freien Berufen Rechtsanwalt oder Architekt.“ Allerdings findet Heider, dass grundsätzlich jeder freiberuflich oder selbstständig Tätige eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen sollte – dies gelte „für den Gaststättenbetreiber genauso wie für das Kosmetikstudio, den Dachdecker oder Bau Unternehmer“.
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